Sturz beim Kaffeeholen ist unfallversichert

Ein Sturz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten am Arbeitsplatz ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden und damit begründet, dass ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehe.

Der Fall, der zu dem Urteil führte, handelte von einer Verwaltungsangestellten, die auf dem Weg zum Getränkeautomaten in einem Sozialraum auf nassem Boden ausrutschte und sich dabei einen Lendenwirbelbruch zuzog.

Vorinstanzen geben Unfallkasse recht

Die Angestellte argumentierte, dass der Weg zum Automaten während ihrer Arbeitszeit unfallversichert sei. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag jedoch ab mit der Begründung, dass der Versicherungsschutz regelmäßig beim Durchschreiten der Kantinentür ende. Auch das Sozialgericht Fulda gab der Kasse Recht.

LSG: Weg zum Getränkeautomaten als versicherte Tätigkeit

Laut § 8 Abs. 1 SGB VII liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn es sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit handelt. Dazu zählen auch mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Wege (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Das LSG hat den Weg zum Getränkeautomaten als solch eine versicherte Tätigkeit eingestuft und den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten anerkannt.

Das Gericht betonte, dass Beschäftigte gesetzlich unfallversichert seien, wenn sie sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr besorgen. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert.

Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 3.2.2023, L 3 U 202/21, die Revision wurde zugelassen 


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