Verletzung bei Sprung in Pool als Arbeitsunfall?

Das Sozialgericht München hatte zu entscheiden, ob eine Verletzung eines Arbeitnehmers bei einem Sprung in einen Pool ein Arbeitsunfall sein kann und dadurch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem Sprung in den Pool, kann das nach Ansicht des Sozialgerichts München ein Arbeitsunfall sein. «Erleidet ein Arbeitnehmer dadurch Verletzungen, dass er sich während seiner Arbeit in einem Pool erfrischt und dabei verunglückt, so kann dies ausnahmsweise einen Arbeitsunfall darstellen», teilte das Gericht am 2.5.2023 mit.

Verletzung bei Sprung in einen Pool

Geklagt hatte der Beschäftigte eines Zimmereibetriebes, der sich beim Baden im Pool seines Arbeitgebers aus ungeklärter Ursache schwere Verletzungen unter anderem der Halswirbelsäule zugezogen hatte. Wie das Gericht mitteilte, hatte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter angewiesen, sich bei hochsommerlichen Temperaturen bei einem Bad im Pool zu erfrischen, um danach gestärkt weiter arbeiten zu können. Unmittelbar vor dem Betriebsurlaub hätten noch weitere Arbeiten erledigt werden sollen.

BG lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Die Berufsgenossenschaft hatte sich zunächst geweigert, einen Arbeitsunfall anzuerkennen, weil es sich beim Baden um eine private Verrichtung gehandelt habe. Gegen diese Ablehnung reichte der Mann Klage beim Sozialgericht ein, das ihr stattgab.

Sozialgericht: Baden als betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit

Die Erfrischung im Pool habe «ausdrücklich dazu gedient, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten bis zum Ende des heißen Arbeitstages zu erhalten», begründete das Gericht die Entscheidung. Außerdem hätten alle Anwesenden - inklusive Arbeitgeber - selbst an dem Bad teilgenommen, der Kläger habe sich der Aufforderung daher praktisch nicht entziehen können. Unter diesen Umständen sei das Baden als betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit zu werten, entschied das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

dpa