Meniskusschaden bei Profifußballer als Berufskrankheit

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Profifußballer, der während seiner Karriere einen Meniskusschaden erleidet, in der Regel Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung hat.

Der Kläger, der von 1981 an als Profifußballspieler für den 1. FC Kaiserslautern und die Eintracht Frankfurt tätig war, hat die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung beantragt. Nach dieser Regelung können Meniskusschäden anerkannt werden, die auf langjährige, wiederholte oder häufige Tätigkeiten zurückzuführen sind und die Kniegelenke überdurchschnittlich belasten.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Berufskrankheit ab

Im Jahr 1986 wurden beim Kläger Meniskusschäden im linken Knie diagnostiziert. Die Berufsgenossenschaft, gegen die Klage erhoben wurde, lehnte die Anerkennung der Berufskrankheit ab. Das Sozialgericht Speyer wies die Klage ab.

LSG: Meniskusschaden bei Profifußballer ist als Berufskrankheit anzuerkennen

Das Landessozialgericht hat in der Berufung des Klägers entschieden und die Beklagte verurteilt, die Berufskrankheit Nr. 2102 festzustellen. Der Senat bejahte aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Klägers als Profifußballer eine ausreichende Belastung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2102. Die Sportart Fußball ist durch eine hohe Beanspruchung der Kniegelenke aufgrund von extrem dynamischen Belastungen geprägt. Es kommt zu schnellen und ruckartigen Belastungsspitzen. Diese können im Einzelfall zu zufälligen, sich wiederholenden Mikroverletzungen im Bereich der Menisken führen, die zu Schäden und Rissbildungen führen können. Aufgrund der signifikanten dynamischen Bewegungsbeanspruchung kann keine spezifische Lokalisierung der Schäden gefordert werden, im Gegensatz zu beispielsweise knienden Tätigkeiten eines Bodenlegers. Daher ist das Nichtvorliegen einer beidseitigen Meniskopathie kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 2102.

Hinweis: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.5.2023, L 2 U 78/21

LSG Rheinland-Pfalz