Sozialgericht erkennt Arbeitsunfall einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin an
Eine ehrenamtliche Gassi-Geherin, die zeitweise auch als Kassenprüferin für einen Tierheimverein tätig war, stürzte auf einem Trampelpfad während des Ausführens eines Hundes aus dem Tierheim. Dabei zog sie sich eine Weber-C-Sprunggelenksfraktur zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte jedoch die Anerkennung dieses Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Sie argumentierte, dass das ehrenamtliche Gassi-Gehen keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit darstelle.
Sozialgericht widerspricht der Berufsgenossenschaft
Das Sozialgericht Oldenburg hob diese Entscheidung auf und entschied zugunsten der Klägerin. Das Gericht stellte fest, dass alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt seien. Es bewertete das Ausführen der Hunde als wirtschaftlich wertvolle Tätigkeit im Sinne des Vereins und sah den Willen des „Unternehmers“ – in diesem Fall des Tierheims – bestätigt.
Mitgliedschaft im Verein kein Hindernis für Beschäftigungsverhältnis
Die Richter führten aus, dass die Mitgliedschaft in einem nichtrechtsfähigen Verein ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausschließe. Laut Satzung sei das Gassi-Gehen keine verpflichtende Vereinstätigkeit gewesen. Vielmehr ging diese Aufgabe weit über die üblichen Vereinsaktivitäten hinaus und könne auch nicht allein mit Aspekten des Tierwohls begründet werden.
Umfang und Weisungsgebundenheit entscheidend
Der regelmäßige Umfang der Tätigkeit – mehrmals wöchentlich – wurde ebenfalls berücksichtigt. Zudem habe die Klägerin den Weisungen des Vereins unterlegen: Sie durfte Hunde nur zu festen Zeiten abholen und hatte keinen freien Zugriff darauf. Diese Faktoren zusammen führten zur Bewertung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, wodurch der Sturz letztlich als Arbeitsunfall anerkannt wurde.
Hinweis: SG Oldenburg, Urteil v. 7.5.2025, S 73 U 162/21
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