Abzug von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft

Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zum Betriebsausgabenabzug für die Beiträge zur Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft.

Unfallversicherungsbeiträge der Berufsgenossenschaft - Betriebsausgabenabzug / steuerfreie Leistungen?

Frage: Ich bin im Internet auf die Aussage gestoßen, dass freiwillige Beiträge von Selbstständigen zur Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft als Betriebsausgaben abziehbar sind. Desweitern ist ausgeführt, dass Leistungen aus der Unfallversicherung steuerfrei sind. Ich sehe darin einen Widerspruch. Wie kann es sein, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung als Betriebsausgaben abziehbar sein sollen, während Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei sind.

Beiträge von Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Unternehmen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig

Antwort: Berufsgenossenschaften sind Sozialversicherungsträger, die die Aufgabe haben, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus zahlen Berufsgenossenschaften bei Unfall- und Krankheitsfolgen einen finanziellen Ausgleich.

Arbeitgeber sind regelmäßig verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft zu zahlen. Diese Beiträge zur Berufsgenossenschaft sind als Betriebsausgaben (Lohnkosten) abziehbar. Neben der Pflichtversicherung gibt es auch einen Personenkreis, der sich gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichern kann.

Zu dem Personenkreis, der sich freiwillig in der Berufsgenossenschaft versichern kann, gehören u.a.

  • Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (ausgenommen sind Haushaltsführende) und
  • Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind.

Die Frage, ob die Beiträge von freiwillig versicherten Unternehmern an die gesetzliche Unfallversicherung als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat die Finanzverwaltung nach der Verfügung der OFD Magdeburg vom 9.7.2004 (S 2144-33-St 211) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt beantwortet:

Die Beiträge, die ein Pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Leistungen aus einer solchen Versicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, sind aber aufgrund des § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen gem. § 3c Abs. 1 EStG greift in diesen Fällen nicht ein.

Dies gilt entsprechend für Personen, die als unternehmerähnliche Geschäftsführer eingestuft sind, und für Vorstände juristischer Personen. Diese sind steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von diesen Personen entrichteten Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar. Die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn dar; bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Übernahme der Beiträge nicht im Anstellungsvertrag geregelt worden ist.

Im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen tätige Ehegatten sind steuerlich in der Regel keine Arbeitnehmer. Deren Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen sind steuerfrei.

Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:

Häusliches Arbeitszimmer: Bundesfinanzministerium zieht rote Linien neu

Schlagworte zum Thema:  Berufsgenossenschaft, Betriebsausgaben