Gesetzliche Unfallversicherung

Rechtsreferendar ist auf Rückweg von einer Lehrveranstaltung gesetzlich unfallversichert


Unfallversicherungsschutz für Rechtsreferendar

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat entschieden: Berliner Rechtsreferendare fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung. Diese Entscheidung basiert auf der spezifischen Ausgestaltung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes, das ein Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vorsieht.

Der seinerzeit 28-jährige Kläger stand von Mai 2017 bis Mai 2019 im juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) des Landes Berlin. Im Dezember 2017 befand er sich auf dem Rückweg von einem Verwaltungsrechtslehrgang. Durch ein plötzliches Rucken der von ihm genutzten U-Bahn kam er ins Straucheln und verrenkte sich den kleinen Finger seiner rechten Hand. Während der Behandlung stellten sich Komplikationen ein, so dass der Finger versteift werden musste. Seitdem leidet er dauerhaft an einer eingeschränkten Beweglichkeit seines Fingers.

Streit um Versicherungspflicht

Die Unfallkasse Berlin lehnte es ab, ihre Versicherungspflicht für dieses Ereignis anzuerkennen. Rechtsreferendare unterfielen wie Berliner Landesbeamte der staatlichen Unfallfürsorge und seien deswegen nicht gesetzlich unfallversichert. Das Sozialgericht Berlin sah dies anders und verpflichtete die Unfallkasse, für die Folgen des Sturzes in der U-Bahn einzustehen.

Berufung der Unfallkasse erfolglos

Die hiergegen eingelegte Berufung der Unfallkasse blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat mit seinem Urteil vom 4.12.2024 die Entscheidung des Sozialgerichts nunmehr bestätigt. Ob beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften auch auf Rechtsreferendare Anwendung finden, hänge von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Landesrechts ab. Das Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) sehe für die Rechtsreferendare ausdrücklich ein Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vor. Vorschriften für Beamte seien auf Rechtsreferendare nur dann anwendbar, wenn es hierzu keine anderslautende Bestimmung gebe. Solche abweichenden Regelungen des Berliner Landesrechts bestünden für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Besoldung und Versorgung. Die Gesetzesauslegung ergebe, dass unter „Versorgung“ insbesondere auch die Unfallfürsorge falle. Dies habe zur Folge, dass sich die Unfallfürsorge der Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nicht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften richte, sondern vielmehr Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe.

Rechtsmittel und weitere Schritte

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die unterlegene Unfallkasse kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Veröffentlichung der schriftlichen Begründung

Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Sie wird in Kürze als Anhang zu dieser Pressemitteilung auf der Internetseite des Landessozialgerichts veröffentlicht.

Hinweis: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.12.2024, L 3 U 4/23

LSG Berlin-Brandenburg

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