Kein Unfallversicherungsschutz für einen Leichenumbetter mit PTBS

Der im Jahr 1963 geborene Kläger war in den Jahren 1993 bis 2005 als Leichenumbetter beim Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. tätig und führte in Mittel- und Osteuropa mit Schaufel und Bagger die Exhumierung und Identifizierung von Weltkriegstoten sowie von Toten der Jugoslawienkriege in den 1990er Jahren durch. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die Gebeine der Toten aus den Grabanlagen zu bergen, Alter, Geschlecht und – soweit möglich – die Todesursache zu bestimmen sowie Körperbau, Größe und gefundene Gegenstände zu protokollieren und fotografisch zu dokumentieren.
Berufsgenossenschaft lehnt Berufskrankheit ab
Seit dem Jahr 2005 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2017 wandte sich der Leichenumbetter an die beklagte Berufsgenossenschaft und trug vor, durch seine langjährige Tätigkeit sei es bei ihm zu gesundheitlichen Störungen mit einer lebenslangen Behinderung gekommen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, seine Erkrankung einer Berufskrankheit gleichzustellen. Psychische Erkrankungen wie eine PTBS gehörten nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführten Krankheiten. Die hiergegen gerichtete Klage des Leichenumbetters vor dem Sozialgericht Potsdam blieb ohne Erfolg.
LSG: Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift nicht
Der 21. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam nunmehr bestätigt. Nach den aktuellen diagnostischen Kriterien (ICD-11) sei eine PTBS Folge eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses oder einer Reihe von entsprechenden Ereignissen. Diese Eingangsvoraussetzung sei nicht bereits durch die Berufsbezeichnung erfüllt, sondern es sei vielmehr auf die konkreten Einwirkungen abzustellen. Zudem ließen sich aus epidemiologischen Studien keine gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten eines Leichenumbetters und einer PTBS ableiten. Hinsichtlich eines solchen Zusammenhangs fehle es bereits an statistisch relevanten Zahlen zur Gruppe der Leichenumbetter. Auf Studien zu Berufen, die ähnliche Belastungen mit sich bringen, wie etwa Zivil- und Militärbestatter, forensische Pathologen oder Mitarbeiter von Rettungsdiensten, könne mangels Übertragbarkeit nicht zurückgegriffen werden. Nicht ausreichend für die Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ sei die bloße Denkbarkeit bzw. Möglichkeit einer psychischen Belastung durch das langjährige Exhumieren, Bergen und Vermessen von Leichen und Leichenteilen.
Hinweis: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.4.2023, L 21 U 231/19; Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der unterlegene Leichenumbetter kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
3.588
-
Ab Juli gilt eine neue Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
2.153
-
Neue Arbeitsverhältnisse
1.659
-
Prognose für Rentenerhöhung 2025
1.595
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
1.264
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
1.103
-
Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
1.057
-
Fahrkosten: Wann Krankenkassen Fahrkosten übernehmen
1.024
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
958
-
Urlaub während Krankschreibung: Besteht ein Krankengeldanspruch?
932
-
Zuzahlungen für stationäre Pflege steigen weiter
06.02.2025
-
Landessozialgericht erkennt Fußballer-Unfall als Arbeitsunfall an
05.02.2025
-
Neue Anreize für Hausärzte in Deutschland
03.02.2025
-
Krebs als zweithäufigste Todesursache in Deutschland
31.01.2025
-
Erste Schritte und Entwicklungen der Krankenhausreform
29.01.2025
-
Krankheitsausfälle und psychische Belastungen 2024
28.01.2025
-
Regionale Unterschiede und Zukunftsprognosen bei Pflegeheimkosten
16.01.2025
-
Startschuss für die elektronische Patientenakte (ePA)
15.01.2025
-
Nullrunde beim Bürgergeld auch 2026 möglich
13.01.2025
-
Unfall auf dem Weg zur Tankstelle ist kein Arbeitsunfall
10.01.2025