Entschädigung bei chronischer Erschöpfung nach Nierenspende

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Personen, die eine Niere für einen Angehörigen spenden und danach unter chronischer Erschöpfung leiden, Anspruch auf Entschädigung von der Gesetzlichen Unfallversicherung haben. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Schwere der Beeinträchtigung ab.

Die Klägerin hatte sich 2010 zugunsten ihres erwachsenen Sohnes eine Niere entfernen lassen. Bald darauf klagte sie über anhaltende Erschöpfungszustände, die sie schließlich zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwangen. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Schädigung als Folge der Nierenspende und die Gewährung einer Rente ab. Das Sozialgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht überwiegend zurückgewiesen.

LSG: Unfallversicherung muss Organspenderin nach Lebendnierenspende eine Teilrente zahlen

Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebendorganspende vermutet wird, ein Nachweis hierfür also nicht erforderlich ist. Die Vermutungsregelung war seinerzeit in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgenommen worden, um die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden zu erhöhen. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsachenvermutung sind nach Ansicht des Senats erfüllt, da die Lebendnierenspende nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis könne nicht geführt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Teilrente, da die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit zusammen mit anderen bereits anerkannten Folgen des Versicherungsfalls um 20 Prozent mindere. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Hinweis: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.1.2023, L 3 U 233/18 – nicht rechtskräftig

LSG Rheinland-Pfalz