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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt ist im Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung vorgesehen. Auf Antrag können 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens aber 4.000 Euro von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt vor, wenn sie mit der Haushaltsführung zusammenhängt und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts, Haushaltshilfen oder selbstständige Dienstleister erledigt wird, z. B. Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege. Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Friseur) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, auch wenn sie im Haushalt erbracht werden.

Voraussetzung für einen Abzug ist, dass der betreffende Haushalt in der EU oder dem EWR liegt. Außerdem muss der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlegen können und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers nachweisen. Bei einer Barzahlung ist ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung ausgeschlossen.

Nur Arbeitskosten als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt

Im Rahmen der Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind nur Arbeitskosten, nicht aber Kosten für Material. Sofern Aufwendungen als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (müssen), geht dies vor und es wird keine Steuerermäßigung gewährt.

Ebenfalls begünstigt sind Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder für eine dauernde Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Darüber hinaus wird die Steuerermäßigung auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gewährt. Sofern diese als geringfügige Beschäftigung gelten, ist sie allerdings auf 510 Euro begrenzt.

Zu 20 Prozent begünstigt sind auch haushaltsnahe Handwerkerleistungen, die dazu dienen zu renovieren, zu erhalten oder zu modernisieren. Hierzu zählen Aufwände für Fassadenarbeiten, Maler- oder Dacharbeiten, Schornsteinfeger, Straßenreinigung, Modernisierung von Bad oder Küche oder Heizungsmodernisierung. Der Höchstbetrag bei den Handwerkerleistungen liegt bei 1.200 Euro jährlich.









Praxis-Tipp (Aktualisierung)

Zurechnung der Riester-Zulagen vor oder nach Abzug der Steuerermäßigung?

In der Praxis wird die tarifliche Einkommensteuer zunächst um die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG reduziert. Ist eine Riester-Zulage - bei erfolgreicher Günstigerprüfung - hinzuzurechnen, erfolgt dies erst im nächsten Schritt. Die Hinzurechnung kann bei einer Reduzierung durch die Steuerermäßigung bis auf 0 EUR wieder zu einer festzusetzenden Einkommensteuer führen, obwohl ggf. noch Abzugsvolumen vorhanden ist. 














Haushaltsnahe Dienstleistungen

Steuervergünstigungen diesseits und jenseits der Grundstücksgrenzen

Arbeiten, die normalerweise Sie – oder andere Haushaltsmitglieder – selbst erledigen würden, sind steuerlich im Vorteil. Das Gleiche gilt für Handwerkerleistungen, die Sie in Ihrem Haushalt beauftragen. Im Gegensatz zu anderen Steuervergünstigungen beeinflussen die Ausgaben direkt Ihre Einkommensteuerlast. Voraussetzung für den Steuervorteil: Die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerarbeit muss tatsächlich daheim erledigt werden.














Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Nach § 35a EStG werden Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt steuerlich gefördert, insbesondere um Schwarzarbeit zu verhindern. Zur Anwendung der Regelungen hat die Finanzverwaltung ihren alten Erlass im November 2016 überarbeitet und ergänzt. 

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Praxis-Tipp

Steuerliche Berücksichtigung von Barzahlungen im Rahmen der Kinderbetreuung

Nach neuer Rechtsprechung des BFH sind Kinderbetreuungskosten, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses anfallen, nur dann als Sonderausgabe abziehbar, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass Barzahlungen für die Kinderbetreuung generell nicht steuerlich berücksichtigt werden können.