Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen
Aufgrund der Entscheidung des BFH vom 6.11.2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, S. 481) bestehen bei Schornsteinfegerleistungen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl
- für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau,
- als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten
- sowie sonstige Handwerkerleistungen.
Die entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10.1.2014 (BStBl I S. 75) sind nicht mehr anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :007
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Andreas Giebel
12.11.2015 19:24 Uhr
Nach der BFH Entscheidung vom 06.11.2014 war eigentlich klar das die Finanzverwaltung an ihrer Haltung nicht festhalten konnte. Eine Entscheidung die man bei der Erstellung der Steuererklärungen für 2014 locker beachten konnte. Wer allerdings BMF Schreiben als einzige Wahrheit sieht, dem kann man auch nicht mehr helfen.
Marco Meisner
12.11.2015 13:51 Uhr
Im Ergebnis werden diejenigen bestraft, die ihre Steuererklärungen bereits abgegeben und unter Bestandskraft haben und diejenigen belohnt, die bisher mit der Abgabe geschlurrt haben. Der Erlass kommt somit eindeutig 10 Monate zu spät. Armes Steuer-Deutschland.
wilego
12.11.2015 17:58 Uhr
Hättest ja die kompletten Aufwendungen geltend machen können und bei Ablehnung Einspruch eingelegt.
Somit hätte man die Veranlagung noch offen halten können.