Steuerermäßigung für Haushaltsersparnis bei Heimkosten
Keine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen
Nach § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Eine Steuerermäßigung kann aber nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Mit dieser Regelung soll eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen nach § 35a und als außergewöhnliche Belastung vermieden werden.
Steuerermäßigung für zumutbare Eigenbelastung
Bei einer Geltendmachung von z. B. Heimkosten im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich aus § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG, dass der Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, zusätzlich als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden kann (bestätigt durch BFH, Urteil v. 5.6.2014, VI R 12/12, Haufe Index 7311356), weil die Aufwendungen insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
Die Finanzverwaltung folgt der Auffassung (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Haufe Index 10023887, Tz 32) des BFH und lässt es sogar zu, dass aufgrund der Begünstigung der zumutbaren Eigenbelastung beim § 35a EStG, die Aufwendungen, die dem Grunde nach sowohl bei § 33 als auch bei § 35a EStG berücksichtigt werden können, vorrangig der zumutbaren Eigenbelastung (und nicht etwa im Verhältnis zu den übrigen außergewöhnlichen Belastungen) zuzurechnen sind.
Auch Haushaltsersparnis im Rahmen des § 35a begünstigt
Das FG Niedersachsen geht davon aus (Urteil v. 19.4.2018, 11 K 212/17, Haufe Index 11748591), dass gleiches auch für den Teil der Aufwendungen gelten muss, der aufgrund der Haushaltsersparnis (wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag – aktuell 9.168 EUR - der abziehbaren Aufwendungen anzusetzen, R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EStR) nach § 33 EStG nicht zum Abzug zugelassen wird.
Revisionsverfahren anhängig
Wegen folgender Rechtsfragen ist gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig:
- Ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2, 3 EStG auch insoweit nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, als die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis zu kürzen sind, weil die in den Anwendungsbereich des § 35a EStG fallenden Aufwendungen nicht typisierend der Haushaltsersparnis zugeordnet werden können?
- Führt die Haushaltsersparnis - nach Maßgabe der Regelungen zur zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - beim Steuerpflichtigen zu haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.d. § 35a EStG?
Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH (Az: VI R 46/18) entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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