Haushaltsnahe Dienstleistungen - Steuervergünstigungen

Arbeiten, die normalerweise Sie – oder andere Haushaltsmitglieder – selbst erledigen würden, sind steuerlich im Vorteil. Das Gleiche gilt für Handwerkerleistungen, die Sie in Ihrem Haushalt beauftragen. Im Gegensatz zu anderen Steuervergünstigungen beeinflussen die Ausgaben direkt Ihre Einkommensteuerlast. Voraussetzung für den Steuervorteil: Die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerarbeit muss tatsächlich daheim erledigt werden.

Steuerliche Begünstigung wirkt sich auf die Einkommensteuerlast aus

Ob Wohnzimmeranstrich oder Fenster putzen: Viele Menschen holen sich professionelle Hilfe ins Haus, wenn es um „das bisschen Haushalt“ geht. Das Finanzamt unterstützt solche Helfer mit Steuervergünstigungen – vor allem um Schwarzarbeit zu verhindern.

Das Besondere am Steuervorteil: Die Ausgaben beeinflussen direkt die Einkommensteuerlast. Denn ganz am Ende des Steuerbescheids werden die Kosten von der berechneten Steuer abgezogen – und wirken sich damit auch auf Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer aus.

Der Steuervorteil kann unterschiedlich hoch ausfallen

Wie hoch der Steuervorteil wird, hängt davon ab, was gemacht wurde. Wer einen Handwerker beauftragt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten geltend machen. Pro Jahr sind die Ausgaben auf 1.200 EUR begrenzt. Dieser Betrag wird bei Arbeitskosten von brutto 6.000 EUR erreicht.

Wer eine Putzhilfe beschäftigt oder eine Firma mit der Gartenpflege oder für einen privaten Umzug beauftragt, kann noch mehr absetzen – nämlich 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 4.000 EUR.

Auch für eine Haushaltshilfe, die als Minijobber angemeldet ist, erhalten Sie einen zusätzlichen Steuerbonus – nämlich maximal 510 EUR pro Jahr (ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten). Hier setzt das Finanzamt den Höchstbetrag bei 2.550 EUR pro Jahr. Die Steuerermäßigungen für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen und Minijobber können nebeneinander geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für den Steuervorteil

Damit Sie den Steuervorteil nutzen können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerarbeit tatsächlich daheim erledigt werden – entweder in der Wohnung, in der Sie ständig leben oder im Wochenend- oder Ferienhaus, wenn es selbst genutzt wird. Entscheidend ist, dass der Haushalt entweder in Deutschland oder in einem anderen EU-Land bzw. Island, Norwegen oder Liechtenstein liegt. Auch wenn Sie in einem Seniorenstift oder Pflegeheim wohnen, können möglicherweise haushaltsnahe Dienstleistungen anfallen und damit eine Steuervergünstigung bringen.

Grenzen des Haushalts nicht gleich Grundstücksgrenzen

Die Rechtsprechung gibt vor, dass ein „räumlich-funktionaler“ Zusammenhang mit dem Haushalt bestehen muss. Deswegen werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Sie können auch für Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden, den Steuervorteil erhalten. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt vorgenommen werden und dem Haushalt dienen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie als Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet sind, den Bürgersteig zu fegen. Auch Kosten, die dadurch entstehen, dass der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird, sind begünstigt.

Noch ist nicht entschieden, wie eine Reparatur in einer Werkstatt behandelt werden soll

Die Finanzgerichte streiten derzeit noch darüber, wie Gegenstände behandelt werden, die zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht werden müssen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg geht beispielsweise davon aus, dass es ausreicht, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.7.2017, 12 K 12040/17). Ob der Gegenstand für die Reparatur weggebracht wird oder nicht, ist demnach unerheblich. Das Verfahren ist inzwischen zur Revision vor dem Bundesfinanzhof angekommen (Az. VI R 4/18).

Praxis-Tipp: Arbeitskosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen werden

Grundsätzlich gibt es nur für Arbeitskosten den Steuerbonus. Material bleibt außen vor, es sei denn, es handelt sich um Verbrauchsmittel – etwa das Streugut beim Winterdienst oder die Reinigungsmittel für die Putzfrau. Neben den Arbeitskosten können außerdem die Fahrtkosten und Aufwendungen für Maschinen berücksichtigt werden. Ihnen muss außerdem eine Rechnung vorliegen, welche die Arbeitskosten gesondert ausweist.

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