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Für Handwerkerleistungen kommt ggf. nach § 35a EStG eine Steuerermäßigung in Betracht.
Das BMF erläutert die Begünstigung von Maßnahmen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleisterungen
Nach § 35a EStG kommt unter bestimmten Voraussetzungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Betracht.
Das aktuelle BMF-Schreiben bezieht Stellung zur BFH-Rechtsprechung zur Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden (BFH Urteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16, vgl. Kommentierung). Das BMF-Schreiben v. 9.11.2016 wird geändert.
BMF, Schreiben v. 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001
Schlagworte zum Thema:
Haushaltsnahe Handwerkerleistung, Haushaltsnahe Dienstleistungen