Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

Die Steuerermäßigung für Aufwendungen wegen Heimunterbringung oder dauernder Pflege (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) steht nur dem zu, der die Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung oder Pflege selbst trägt, nicht auch einem Angehörigen, der die Kosten übernimmt.

Hintergrund: Der Sohn trägt die Heimkosten seiner Mutter

X hatte die Aufwendungen seiner Mutter (M) für deren Aufenthalt in einer Seniorenresidenz übernommen. Sie bewohnte dort ein Ein-Bett-Zimmer. X machte die ihm von der Seniorenresidenz in Rechnung gestellten Kosten nach § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen) geltend. Das FA und ihm folgend das FG lehnten dies mit der Begründung ab, zum einen seien die von M bewohnten Räumlichkeiten für eine eigenständige Haushaltsführung nicht geeignet und stellen daher keinen eigenen Haushalt dar. Zum anderen lägen, auch wenn man für den Abzug von Pflege— und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG einen eigenen Haushalt im Heim nicht für erforderlich halte, die Voraussetzungen nicht vor, da es wegen der Zahlungen durch X statt durch M an eigenen Leistungen der M fehle.

Entscheidung: Nur Aufwendungen für die eigene Unterbringung oder Pflege sind nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG begünstigt

Der BFH bestätigte das FG-Urteil und wies die Revision des X zurück. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Keine Begünstigung einer die Kosten übernehmenden Person

Ebenso wie die Steuerermäßigung gem § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von "eigenen" haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, steht die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG nur dem Steuerpflichtigen zu, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG ist somit die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Dritte Personen, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG daher nicht beanspruchen. Dementsprechend kommt ein Abzug der von X geltend gemachten Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG nicht in Betracht.

Hinweis: Nach BMF ist ein eigener Haushalt nicht erforderlich

Im Schrifttum wird überwiegend das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege auch für § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG für erforderlich gehalten. Nach BMF ist dagegen ein eigener Haushalt nicht vorausgesetzt (BMF v. 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 14).

Im Streitfall ging es nicht um den Abzug der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Übernahme von Krankheitskosten auf der Grundlage der gesetzlichen Unterhaltspflicht des X gegenüber M kam offenbar schon deshalb nicht in Betracht, weil M in die (damalige) "Pflegstufe Null" eingestuft und somit nicht krank war. Außerdem was sie wohl auch nicht bedürftig. Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG erkannte das FA wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge der M ebenfalls nicht an.

Die Frage, ob M die Aufwendungen des X für ihre Unterbringung im Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen könnte, stellte sich im Streitfall nicht, da es um die Steuer des X und nicht der M ging. Eine Berücksichtigung bei M könnte in Betracht kommen, wenn X im Einvernehmen mit M gehandelt hat und erkennbar deren Schuld begleichen wollte.

BFH Urteil vom 03.04.2019 - VI R 19/17 (veröffentlicht am 29.05.2019)

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