Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim
Hintergrund: Der Sohn trägt die Heimkosten seiner Mutter
X hatte die Aufwendungen seiner Mutter (M) für deren Aufenthalt in einer Seniorenresidenz übernommen. Sie bewohnte dort ein Ein-Bett-Zimmer. X machte die ihm von der Seniorenresidenz in Rechnung gestellten Kosten nach § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen) geltend. Das FA und ihm folgend das FG lehnten dies mit der Begründung ab, zum einen seien die von M bewohnten Räumlichkeiten für eine eigenständige Haushaltsführung nicht geeignet und stellen daher keinen eigenen Haushalt dar. Zum anderen lägen, auch wenn man für den Abzug von Pflege— und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG einen eigenen Haushalt im Heim nicht für erforderlich halte, die Voraussetzungen nicht vor, da es wegen der Zahlungen durch X statt durch M an eigenen Leistungen der M fehle.
Entscheidung: Nur Aufwendungen für die eigene Unterbringung oder Pflege sind nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG begünstigt
Der BFH bestätigte das FG-Urteil und wies die Revision des X zurück. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Keine Begünstigung einer die Kosten übernehmenden Person
Ebenso wie die Steuerermäßigung gem § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von "eigenen" haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, steht die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG nur dem Steuerpflichtigen zu, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG ist somit die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Dritte Personen, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG daher nicht beanspruchen. Dementsprechend kommt ein Abzug der von X geltend gemachten Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG nicht in Betracht.
Hinweis: Nach BMF ist ein eigener Haushalt nicht erforderlich
Im Schrifttum wird überwiegend das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege auch für § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG für erforderlich gehalten. Nach BMF ist dagegen ein eigener Haushalt nicht vorausgesetzt (BMF v. 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 14).
Im Streitfall ging es nicht um den Abzug der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Übernahme von Krankheitskosten auf der Grundlage der gesetzlichen Unterhaltspflicht des X gegenüber M kam offenbar schon deshalb nicht in Betracht, weil M in die (damalige) "Pflegstufe Null" eingestuft und somit nicht krank war. Außerdem was sie wohl auch nicht bedürftig. Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG erkannte das FA wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge der M ebenfalls nicht an.
Die Frage, ob M die Aufwendungen des X für ihre Unterbringung im Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen könnte, stellte sich im Streitfall nicht, da es um die Steuer des X und nicht der M ging. Eine Berücksichtigung bei M könnte in Betracht kommen, wenn X im Einvernehmen mit M gehandelt hat und erkennbar deren Schuld begleichen wollte.
BFH Urteil vom 03.04.2019 - VI R 19/17 (veröffentlicht am 29.05.2019)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
325
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
229
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
212
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
155
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
129
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
108
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
101
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
95
-
Keine Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem
88
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
Thomas Egle
05.06.2019 09:54 Uhr
Vielen Dank für Ihre Kommentare.
In unserem ursprünglichen Text wurde an zwei Stellen versehentlich § 33a statt § 35a zitiert. Dieses Versehen bitten wir zu entschuldigen. Den Text der Kommentierung haben wir zwischenzeitlich korrigiert.
Was den Widerspruch zu den Ausführungen des BMF, Schreibens v. 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Rdnr. 13 betrifft, so führt die Vorinstanz (Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.2.2017, 9 K 400/16) hierzu unter anderem aus:
Selbst wenn man dem Anwendungsschreiben des BMF zur Anwendung des § 35a EStG folgen wollte, könnte die Klage keinen Erfolg haben; denn § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG unterscheidet in den dort genannten beiden Alternativen bewusst zwischen den Personen, die die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können. Während § 35a Abs. 2 S. 2 HS 1 EStG (Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen) nicht ausdrücklich darauf abstellt, dass die pflegebedürftige Person für die Betreuungsleistungen aufkommen muss und insoweit die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, sondern die Steuerermäßigung somit auch anderen Personen zustehen kann, die für die Betreuungsleistungen aufkommen, stellt § 35a Abs. 2 S. 2 HS 2 EStG (Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege) ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab. Somit müssen der pflegebedürftigen Person als Steuerpflichtigem die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim selbst erwachsen. Vorliegend sind beide Alternativen nicht erfüllt: im Rahmen der ersten Alternative fehlt es an einem Haushalt der Mutter im Pflegeheim. Im Rahmen der zweiten Alternative fehlt es an eigenen Leistungen der Mutter, da deren Sohn die Leistungen bezahlt.
Dieser Argumentation scheint auch der BFH zu folgen, indem er unter Rdnr. 11 ausführt: Steuerpflichtiger i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Steuerpflichtige, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG hingegen nicht beanspruchen.
Thomas Egle
Redaktion Steuern
Wibke Reinstein
05.06.2019 22:12 Uhr
Danke
Wibke Reinstein
04.06.2019 23:08 Uhr
Aber ich verstehe das auch nicht. Es scheint mir ein Widerspruch zu sein zu LStH H35a Randnr 13, wo steht:
"Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen ..."
und Randnr. 14: "Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege ist nicht erforderlich."
Wibke Reinstein
04.06.2019 23:14 Uhr
Ach, meinen Fehler entdeckt. Die im Text gemeinte Person ist nicht pflegebedürftig. Steht auch in Randnr. 13 als Voraussetzung ;-)
Aber die Verwechslung von 33a und 35a steht noch im Raum
Wibke Reinstein
04.06.2019 22:21 Uhr
Ich denke, hier wurde wiederholt der §33a, statt des §35a genannt, obgleich es ja auch um den §33a geht. Aber mit dem Absatz 2, Satz 2, Halbsatz 2 kann in einigen Fällen nur der 35a gemeint sein. 33a würde inhaltlich da keinen Sinn machen. Bitte prüfen.