Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem
Notrufsystem im "Betreuten Wohnen" als haushaltsnahe Dienstleistung
Der BFH hat entschieden, dass für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in Anspruch genommen werden kann (BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 18/14). Die Bereitstellung des Notrufsystems ist nach Auffassung des BFH eine haushaltsnahe Dienstleistung, weil für den Bewohner der Senioreneinrichtung sichergestellt wird, im Bedarfsfalle aus seinem Haushalt heraus Hilfe rufen zu können. Die Finanzverwaltung erkennt die Aufwendungen (nur) in diesem Fall an (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 11)
Finanzamt lehnt Kosten für Hausnotrufsystem ab
In einem vom Sächsischen FG entschiedenen Fall nahm eine im Jahr 1933 geborene Rentnerin im Jahr 2018 Leistungen einer GmbH für ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Dabei buchte sie das Paket Standard, mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Sie machte für die Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab.
Sächsisches FG: Haushaltsnahen Dienstleistungen
Das Sächsische FG hat jedoch der Steuerpflichtigen Recht gegeben (Urteil v. 14.10.2020, 2 K 323/20, NZB eingelegt, Az beim BFH: VI B 94/20).
Nach Auffassung des FG stellt das Notrufsystem die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in seiner Wohnung aufhält, um dort im Not- und sonstigen Bedarfsfall eine Hilfeleistung zu erlangen. Die Leistung werde mithin im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht und der Leistungserfolg trete in der Wohnung der Steuerpflichtigen ein. Maßgeblich sei, dass die Dienstleistung – das Rufen eines Notdienstes – in der Wohnung der Klägerin stattfinde. Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens berechtigen danach zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.
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