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Jahresabrechnung / 2.1.1.2.2 Hausgelder bereits abgerechneter Wirtschaftsperioden

Alexander C. Blankenstein
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Die Jahresgesamtabrechnung kann eine nähere Aufschlüsselung der in dem Abrechnungszeitraum eingegangenen Hausgeldzahlungen im Hinblick auf die Abrechnungszeiträume enthalten, für die sie geschuldet waren. Weil die Jahresabrechnung eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung darstellt, sind solche Angaben aber nicht zwingend erforderlich.[1] Zahlen also Wohnungseigentümer Abrechnungsspitzen von Jahresabrechnungen der Vorwirtschaftsperioden oder aber auch gerichtlich titulierte Hausgeldrückstände Vorwirtschaftsperioden betreffend, kann dies entsprechend aufgeschlüsselt dargestellt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht indes nicht.

Nicht in die Einzelabrechnung mit aufzunehmen sind Salden aus Vorjahren sowie rückständige Beitragsvorschüsse aus dem Wirtschaftsplan. Dies würde zur Nichtigkeit des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG führen.[2] Eine Mitteilung über den Vorjahressaldo und den ggf. erfolgten Ausgleich desselben kann allenfalls nachrichtlich erfolgen. Dies sollte sicherheitshalber im Begleitschreiben zur Jahresabrechnung der Fall sein.

 

Musterschreiben: Begleitschreiben zur Jahresabrechnung mit Darstellung von Forderungen aus Vorjahr

Anschrift

__________________

__________________

WEG ________________

Hier: Jahresabrechnung 2024

Sehr geehrte(r) _________,

nachstehend erhalten Sie die Jahresabrechnung 2024, bestehend aus

  • der Gesamtdarstellung der Einnahmen und Ausgaben,
  • der Einzelabrechnung für Ihre Wohnung,
  • der Aufstellung Ihrer Hausgeldzahlungen 2024,
  • Ihrer Heizkostenabrechnung 2024,
  • der Übersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Rückstände,
  • der Bescheinigung i. S. d. § 35a EStG "Haushaltsnahe Dienstleistungen",
  • der Darstellung der Erhaltungsrücklage,
  • dem Vermögensbericht

sowie den Wirtschaftsplan 2025.

Vorab stellen wir Ihnen zusammenfasse...

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