Das FG Baden-Württemberg hat eine ungünstige Entscheidung für behinderte Menschen getroffen, die auf einen sog. Epilepsiehund angewiesen sind.
Kosten mit Pauschbetrag abgegolten
Das FG verwies den Kläger auf sein Wahlrecht zwischen derm Behindertenpauschbetrag oder der steuerliche Berücksichtigung der Einzelaufwendungen. Mit dem Pauschbetrag seien aus Vereinfachungsgründen unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten. Infolgedessen komme auch keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zur Anwendung.
Keine haushaltsnahe Dienstleistung
Im Übrigen habe die Klägerin keine haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch genommen. Der Hund sei zeitlich befristet in einer Hundepension aufgenommen worden. Dessen "außerhäusliche" Betreuung stehe in keinem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt der Klägerin.
Die vom Kläger eingelegt Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BFH unter dem Az VI B 13/17 geführt.
Eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Begründung enthält die
Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg v. 6.3.2017
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.11.2016, 2 K 2338/15