Hausnotrufsysteme als haushaltsnahe Dienstleistung
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte eine Witwe (geb. 1939), die in ihrem eigenen Haushalt wohnt. Sie war in einem Hausnotrufsystem angeschlossen. Die Aufwendungen wollte sie als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab und begründete die Ablehnung damit, die Aufwendungen seien nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb eines "Betreuten Wohnens" anfallen. Doch das FG Baden-Württemberg entschied zugunsten der Klägerin.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.6.2021, 5 K 2380/19, veröffentlicht am 28.10.2021
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