Oder es handelt sich um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt werden. Neu bzw. wieder in die Förderung einbezogen werden insbesondere Prüfungs- und (viele) Gutachterleistungen.
Nach dem neuen Erlass ist die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Das hatte die Finanzverwaltung bisher anders gesehen. Somit können künftig in allen offenen Fällen z. B.
- die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen,
- Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen oder
- die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
Auch bei Schornsteinfegerleistungen ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ausdrücklich wieder möglich. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen (vgl. bereits BMF, Schreiben v. 10.11.2015).
Handelt es sich dagegen bei einer gutachterlichen Tätigkeit weder um eine Handwerkerleistung noch um eine haushaltsnahe Dienstleistung, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehören z. B.:
- Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen,
- die Erstellung eines Energiepasses, sowie
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).
Herstellungsaufwand ja, Neubau nein
Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist nach der Rechtsprechung vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu bestimmen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind jedoch nicht begünstigt.
jakob
Tue Mar 15 10:15:38 CET 2016 Tue Mar 15 10:15:38 CET 2016
Ist eigentlich die öffentlich, z.T. von privaten Unternehmen erbrachten Dienstleistung Müllentsorgung eine haushaltsnahe Leistung und könnte abgesetzt werden?
Frank Holst
Tue Mar 15 11:09:55 CET 2016 Tue Mar 15 11:09:55 CET 2016
Sehr geehrter Nutzer,
das FG Köln verneint dies klipp und klar (Urteil v. 26.1.2011, 4 K 1483/10, zu lesen im Haufe Steuer Office unter Haufe Index 2657416)
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
Norbert Koller
Fri Feb 05 15:25:30 CET 2016 Fri Feb 05 15:25:30 CET 2016
Bzgl. der Thematik "Gutachten und Untersuchungen", die nun auch steuerbegünstig sind: Denken Sie, dass darunter auch z.B. eine Haupt- oder Zwischenprüfung eines Aufzugs durch den TÜV, eine Legionellenuntersuchung oder die Prüfung einer Tiefgaragenlüftungsanlage fallen? Vielen Dank!
Frank Holst
Mon Feb 08 10:53:06 CET 2016 Mon Feb 08 10:53:06 CET 2016
Sehr geehrter Herr K.,
unser Autor gibt zu dieser Frage folgenden Hinweis:
"M. E. müssten auch diese (im Haushalt erbrachten) Leistungen begünstigt sein. Entsprechend der Grundsätze des BFH dienen diese Tätigkeiten der Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Hausanlagen und sind damit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen. Bei einem später eintretenden Schaden ist die Beseitigung in jedem Fall begünstigt, sodass die Erhebung des Istzustandes als Annex (vorbeugende Schadensabwehr) ebenfalls begünstigt sein muss. Dabei sollte es auch keine Rolle spielen, wenn die Leistungen durch die öffentliche Hand erbracht werden."
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
Andreas Giebel
Tue Jan 12 18:57:46 CET 2016 Tue Jan 12 18:57:46 CET 2016
Hinsichtlich der Schornsteinfegerleistungen hat sich nunmehr auch die Finanzverwaltung der Sichtweise des BFH angeschlossen (siehe BMF Schreiben vom 10.11.215)
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2015-11-10-haushaltsnahe-dienstleistungen-Schornsteinfegerleistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Frank Holst
Wed Jan 13 10:34:59 CET 2016 Wed Jan 13 10:34:59 CET 2016
Sehr geehrter Herr Giebel,
das ist richtig. Unser Autor weist ja auch im Kapitel "Offene Verfahren, Anwendung der Rechtsprechung und Ausblick" auf dieses BMF-Schreiben hin.
MfG
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion