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18.11.2020
BAG-Urteil
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung setzt immer voraus, dass es für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass die Leistung des Arbeitgebers freiwillig, also ohne Bestehen einer Verpflichtung, auf Dauer vorgenommen wird. Beweispflichtig hierfür ist der Arbeitnehmer.
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