Entlassung eines Polizisten auf Probe wegen Tritten gegen Tatverdächtigen
Im zugrundliegenden Fall war der Polizeibeamte nach Abschluss seiner Anwärterzeit im Mai 2018 als Polizeivollzugsbediensteter in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Während einer Verfolgungsjagd im Mai 2019 fuhr ein Fahrzeug auf den Streifenwagen auf, in dem der Polizeibeamte saß. Nachdem andere Polizeibeamte die beiden Insassen aus dem Fahrzeug zu Boden gebracht und fixiert hatten, trat dieser mehrfach auf einen der beiden Tatverdächtigen ein.
Darauf erklärte das Land Rheinland-Pfalz mit sofortiger Wirkung die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Mangelnde Bewährung in der Probezeit
Mit einem Eilrechtsantrag begehrte der Polizeibeamte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsentscheidung. Der Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.
Laut Gericht könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewähre. Eine Bewährung setze voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung und Befähigung voraussichtlich den Anforderungen gerecht werde, die mit einem Beamtenstatus auf Lebenszeit verbunden seien.
Ernsthafte Zweifel an charakterlicher Eignung
Nach Ansicht der Gerichts seien vorliegend schon angesichts des körperlichen Angriffs auf einen bereits gefesselten Tatverdächtigen ernsthafte Zweifel des Dienstherrn an der charakterlichen Eignung des Antragstellers berechtigt. Das Fehlverhalten, das in einer Videoaufnahme dokumentiert sei, stelle sich als so gravierend dar, dass das für den Polizeivollzugsdienst unabdingbar erforderliche Vertrauen in eine zukünftige ordnungsgemäße, an rechtsstaatlichen Regeln ausgerichtete Amtsführung durch den Antragsteller nachhaltig zerstört sei. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, ob auch aus anderen Gründen Bedenken an der charakterlichen Eignung des Antragstellers oder an seiner dienstlichen Befähigung bestünden.
Stehe eine mangelnde Bewährung fest, dürfe eine Entlassung auch bereits vor Ablauf der Probezeit ausgesprochen werden, entschied das Gericht.
(VG Mainz, Beschl. v. 13.10.2020, 587/20.MZ)
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