Tarifsteigerung aus betrieblicher Übung nur bei erkennbarer Freiwilligkeit
Das hat das BAG in einem aktuelle Urteil verdeutlicht. Die Klägerin war Beschäftigte bei einem Klinikum (Beklagte). Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Haustarifvertrag Anwendung. Sowohl Klägerin als auch Beklagte gingen davon aus, dass die Beklagte hierdurch an die jeweils gültige Fassung des TVöD gebunden sei. Daher gewährte die Beklagte über fünf Jahre jede im TVöD vorgesehene Gehaltserhöhung.
Klägerin macht betriebliche Übung geltend
Tatsächlich war die Beklagte zu diesen Gehaltserhöhungen aber nicht verpflichtet. Der Haustarifvertrag verwies lediglich auf eine bestimmte Fassung des TVöD, nicht aber auf die jeweils gültige Fassung. Nachdem dieser Irrtum aufgefallen war, setzte die Beklagte die nächste Gehaltserhöhung nicht mehr um.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Weitergabe der Gehaltserhöhung aus betrieblicher Übung zu.
BAG verneint betriebliche Übung
Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Gericht entschied insbesondere, dass die Klägerin keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf die begehrte Entgelterhöhung herleiten könne, sodass die Klage insoweit unbegründet sei.
Erbringung aufgrund einer Rechtspflicht
Das Gericht führt hierbei aus, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur entsteht, wenn das Verhalten des Arbeitgebers deutlich erkennen lässt, dass sich dieser dauerhaft verpflichten will. Die Mitarbeiter müssten vertrauen dürfen, dass sich der Arbeitgeber für die Zukunft binden will, obwohl er weiß, dass er die fragliche Leistung nicht gewähren muss.
Erbringe der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer jedoch erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht (so wie im vorliegenden Fall), dann könne der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Insbesondere für den Fall, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Löhne und Gehälter gewährt, könne eine betriebliche Übung selbst bei über Jahre gleichbleibender Gehaltserhöhungspraxis nur dann entstehen, wenn deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, er wolle die Erhöhungen auch ohne Bestehen einer Verpflichtung künftig, d. h. auf Dauer vornehmen.
Beweispflicht liegt beim Arbeitnehmer
Beweispflichtig sei hierbei nicht der Arbeitgeber, sondern die klagende Partei, so das Gericht. Diese müsse im Falle der betrieblichen Übung auch darlegen, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür biete, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen – etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung – verpflichtet zu sein.
Da die Beklagte jedoch ob der vermeintlichen Verpflichtung aus dem Haustarifvertrag wusste, war dies vorliegend nicht der Fall.
(BAG, Urteil v. 19.2.2020, 5 AZR 189/18)
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