EuGH

Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund


irchenaustritt ist kein Kündigungsgrund

Die Caritas darf eine Mitarbeiterin in der Schwangerschaftsberatung nicht allein deshalb kündigen, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Entscheidend dafür war, dass die Caritas währenddessen nicht-katholische Mitarbeiter für die gleiche Tätigkeit beschäftigte und sich die Beraterin zudem nicht öffentlich wahrnehmbar kirchenfeindlich betätigt hatte.

In einem aktuellen Urteil hat der EuGH entschieden, dass ein Kirchenaustritt bei einer Schwan­ger­schafts­be­ra­te­rin der Ca­ri­tas nicht au­to­ma­tisch zur Kün­di­gung füh­ren darf. Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. 

Kündigung wegen Kirchenaustritts

Als eine der Beraterinnen, die Mitglied der katholischen Kirche war, aus der dieser austrat, kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung ihr aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten angesehen.

Die betreffende Beraterin hatte ihren Austritt damit begründet, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die wie sie im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien.

Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen, die nicht denselben Loyalitätsobliegenheiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden. Die Beraterin ging daher vor deutschen Gerichten gegen ihre Kündigung vor.

BAG: Ungleichbehandlung wegen der Religion

Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterin eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung darstelle, und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Es hat den Gerichtshof daher ersucht, die Unionsvorschriften über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen.

Der EuGH stellte klar, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die religiösen Organisationen erlaubt, von ihren Beschäftigten bei sonst drohender Kündigung den Verbleib in der Kirche zu verlangen, während

  • andere Mitarbeiter ohne Kirchenzugehörigkeit dieselbe Tätigkeit ausüben können und
  • dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt.

Maßgeblich ist, ob die verlangte Kirchenzugehörigkeit unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung als „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ angesehen werden kann.

Hinweise des EuGH für das BAG

Die Beurteilung dieser Grundsätze obliegt im vorliegenden Fall dem Bundesarbeitsgericht, doch gibt der Gerichtshof ihm eine Reihe von Hinweisen.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist.

So hat die Katholische Schwangerschaftsberatung nämlich bereits Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die keine Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, wenn sich die Beraterinnen und Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.

Außerdem begründete die Beraterin ihren Austritt damit, dass sie ein zusätzliches Kirchgeld entrichten muss, da ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. 

Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch hat sie sich von ihnen abgewandt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat. Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwangerschaftsberatung darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, sodass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.

(EuGH, Urt. v. 17.03.2026, Az. C-258/24)


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Schlagworte zum Thema:  EuGH , Kündigung
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