Unterrichtsausschluss wegen Vandalismus-Video gerechtfertigt

Die Lei­tung einer Schu­le darf einen Schü­ler vor­läu­fig vom Un­ter­richt aus­schlie­ßen, wenn die­ser ein Video im in­ter­nen Klas­sen­chat teilt, auf dem zu sehen ist, wie ein Mit­schü­ler im Un­ter­richt einen Stuhl aus dem 4. Stock des Schul­ge­bäu­des wirft. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin in einem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den.

Der Schüler wandte sich mit einem Eilantrag gegen den Unterrichtsausschluss. Er machte geltend, der Vorfall sei zwar mit seinem Mobiltelefon gefilmt worden, aber nicht von ihm selbst. Außerdem missbillige er das Verhalten seines Mitschülers und habe das Video nur auf Bitten weiterer Mitschüler in den Klassenchat eingestellt. Die Schule habe darauf nicht mit Unterrichtsausschluss reagieren dürfen.

Gefährdung des geordneten Schullebens

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Nach Ansicht des Gerichts habe der Antragsteller das geordnete Schulleben gefährdet und das Vertrauen der Schulgemeinschaft in einen regelgeleiteten und gewaltfreien schulischen Rahmen erschüttert. Dabei sei es nicht relevant, ob der Antragsteller selbst den Vorfall gefilmt habe und wie er dazu stehe. Da das Video zeige, wie Schuleigentum zerstört und Menschen dadurch gefährdet werden, sei dessen Außenwirkung entscheidend. Diese habe der Antragsteller durch das Einstellen des Videos in den Klassenchat zu verantworten.

Gefahr der Nachahmung über soziale Medien

Es sei absehbar gewesen, dass das Video sich darüber hinaus weitläufig verbreite. Dadurch könnten andere dazu animiert werden, ähnliche Aktionen durchzuführen. Die Dynamik sozialer Onlinemedien und virtueller Chatgruppen könne erfahrungsgemäß einen regelrechten Überbietungswettbewerb um immer schwerere Regelübertretungen auslösen. Durch den Unterrichtsausschluss habe die Schulleitung dokumentiert, dass ein entsprechendes Verhalten Konsequenzen nach sich zieht. Sie habe deswegen auch nicht eine weniger einschneidende Maßnahme als den Unterrichtsausschluss ergreifen müssen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

(VG Berlin, Beschluss v. 12.11.2020, 3 L 649/20)

VG Berlin, PM
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