Keine Einstellung in den Polizeidienst bei Straftatsverdacht

Auch nach einer bereits erteilten Einstellungszusage kann vor der Aufnahme in den Polizeidienst von der Einstellung eines Bewerbers abgesehen werden, wenn gegen ihn inzwischen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat eröffnet wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.

Die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Nordrhein-Westfalens erfolgt jährlich zum 1. September.

Gegen Bewerber läuft nach der Einstellungszusage ein Ermittlungsverfahren

Das Verwaltungsgericht Aachen beschäftigte sich mit dem Fall eines 19-jährigen Bewerbers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, der zum 1. September 2020 begann. Der Bewerber hatte bereits im Jahr 2019 eine Einstellungszusage erhalten. Im August 2020 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung eingeleitet hatte. Daraufhin lehnte die Polizei die Einstellung des Bewerbers mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst. Der hiergegen eingelegte Eilantrag des Bewerbers blieb ohne Erfolg.

Verwaltungsgericht: Verdacht einer Straftat rechtfertigt Abkehr von Einstellungszusage

Das Gericht entschied, die Entscheidung der Polizei sei nicht zu beanstanden. Durch die Strafanzeige wegen sexueller Nötigung und die Angaben der Geschädigten sowie einer Zeugin im Ermittlungsverfahren bestehe zumindest der berechtigte Verdacht, dass der Bewerber eine Straftat begangen habe.

Sollte sich die Haltlosigkeit der Vorwürfe nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens herausstellen, dürfte dies Einfluss auf die derzeit aufgeschobene Entscheidung der Polizei über eine zukünftige Einstellung des jungen Mannes haben.

Schließlich sei die Polizei wegen der veränderten Sach- und Rechtslage auch nicht mehr an die Einstellungszusage aus dem Jahr 2019 gebunden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

(VerwG Aachen, Beschluss v. 8.10.2020, 1 L 677/20).

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