An- und Ablegen der Dienstkleidung stellt keinen Dienst dar

Die Weisung, dass zum Schichtbeginn die Dienstkleidung angelegt sein muss, begründet keinen Anspruch auf Arbeits­zeit­gutschrift wegen rechtswidriger Zuvielarbeit. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aktuell entschieden.

Eine Zollbeamtin erhielt die schriftliche Weisung, wonach sie sich während ihrer planmäßigen Dienstzeit einsatzbereit in Dienstkleidung an der Dienststelle aufzuhalten habe. Auf ihre Nachfrage, wie der Ablauf sei, antwortete ihr Vorgesetzter mündlich: "Dann kommst du halt eine Viertelstunde früher". Die Zollbeamtin sah in der Weisung die rechtswidrige Anordnung von Zuvielarbeit und klagte auf Gewährung einer Arbeitszeitgutschrift.

Keine Weisung zum früheren Arbeitsantritt

Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Minden abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sei von der Klägerin durch die schriftliche Weisung nicht rechtswidrig verlangt worden, 15 Minuten vor dem Schichtbeginn anwesend zu sein. Die Weisung enthalte keine zeitliche Vorgabe. Sie sei auch nicht mündlich ergänzt worden. Die Aussage des Vorgesetzten der Klägerin sei ein erneuter Hinweis darauf, dass die Dienstkleidung vor Schichtbeginn anzulegen sei. Zudem stelle das An- und Ablegen der Dienstkleidung keinen Dienst dar. Da das Verwaltungsgericht keine Berufung zuließ, beantragte die Klägerin deren Zulassung.

OVG bestätigt VG

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei nicht zu beanstanden, so das OVG. Der Klägerin sei nicht rechtswidrig Zuvielarbeit abverlangt worden. Der mündliche Hinweis des Vorgesetzten sei eben nicht so zu verstehen, dass die Klägerin eine Viertelstunde früher zum Dienst erscheinen müsse, um am Dienstort ihre Dienstkleidung anzulegen. Der mündliche Hinweis habe die schriftliche Weisung vielmehr bekräftigt. Es habe der Klägerin grundsätzlich freigestanden, die Dienstkleidung schon auf dem Weg zur Arbeit zu tragen. Schließlich bestätigte das OVG, das An- und Ablegen der Dienstkleidung sei keine Dienstzeit.

(OVG NRW, Beschluss v. 30.10.2020, 1 A 2217/18)

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