Kündigung des künstlerischen Leiters einer staatlichen Ballettschule unwirksam
Dem künstlerischen Leiter wurde am 8. Juni 2020 außerordentlich gekündigt. Die Kündigung hat das ArbG Berlin nun für unwirksam erklärt.
Kündigungsfrist verstrichen
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die außerordentliche Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch erklärt worden sei. Hiernach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Dies sei hier nicht geschehen.
Ordentliche Kündigung ausgeschlossen
Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 8. Juni 2020 sei ebenfalls unwirksam, weil gemäß § 34 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Das Arbeitsverhältnis des Klägers falle unter diese Regelung. Da die Kündigung unwirksam sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
(ArbG Berlin, Urteil v. 28.10.2020, Az. 60 Ca 4073/20)
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