Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand rechtmäßig
Der Soldat litt im Wesentlichen an Muskelkrämpfen und damit einhergehenden Schmerzen. Die Ursache der Krämpfe konnte nicht festgestellt werden. Außerdem litt er unter Schlaflosigkeit und nahm Schmerzmittel. Die zuständige Behörde entschied, dass der Soldat aufgrund der Symptome weder in Friedenszeiten noch im Verteidigungsfall dienstfähig sei. Gegen die Versetzung in den Ruhestand erhob der Soldat Klage. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Diese wurde daraufhin vom Kläger beantragt.
Versetzung in Ruhestand rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte den Antrag auf Berufung ab und bestätigte das vorangegangene Urteil. Nach § 44 Abs. 3 SG ist ein Berufssoldat in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.
Dienstfähigkeit in Friedenszeiten und im Verteidigungsfall
Die Dienstfähigkeit beziehe sich auf die dem Soldaten insgesamt obliegenden Dienstpflichten (allgemeine Soldatenpflichten) sowie auf die besonderen, sich aus der Waffengattung und der durch den Dienstgrad gekennzeichneten Dienststellung ergebenden Pflichten. Sie sei danach zu beurteilen, ob die Soldaten in Friedenszeiten verwendbar und ferner in der Lage seien, ihre Aufgaben auch im Verteidigungsfall zu erfüllen.
(OVG NRW, Beschluss v. 11.11.2020, 1 A 205/17)
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