Zusammenfassung

 
Begriff

Bei den in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtigen Rentnern werden für die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung folgende Einnahmen zugrunde gelegt:

  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Zahlbetrag der ausländischen Rente,
  • der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (= Versorgungsbezüge) und
  • das Arbeitseinkommen.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bestimmungen über die Beitragsberechnung und Beitragsentrichtung in der Krankenversicherung der Rentner sind in den §§ 226, 228, 238, 239, 247, 248 und 249a SGB V enthalten.

Für Bezieher ausländischer Renten gelten die Regelungen nach dem "Dritten Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze" vom 22.6.2011 (BGBl 2011 I S. 1202).

1 Beiträge für Rentenantragsteller

Personen, die eine Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die entsprechenden Vorversicherungszeiten erfüllen, werden als Rentenantragsteller versichert. Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, werden bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, ebenfalls als Rentenantragsteller versichert.

Wenn in der Zeit, in der der Antrag auf Rente bearbeitet wird, eine anderweitige Pflichtversicherung (Vorrangversicherung) besteht, ist die Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nachrangig. Folglich sind keine gesonderten Beiträge als Rentenantragsteller an die Krankenkasse zu zahlen.

Dies gilt insbesondere, wenn der Rentenantrag während

oder einer anderen Entgeltersatzleistung gestellt wird.

1.1 Beitragsbemessung

Welche Einnahmearten der Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden, richtet sich nach §§ 228 ff. und 237 SGB V. Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragstellers berücksichtigt. Beiträge sind monatlich mindestens vom 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.178,33 EUR, 2023: 1.131,67 EUR), höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR, 2023: 4.987,50 EUR) zu erheben.[1]

1.2 Beitragssätze

Für versicherungspflichtige Rentenantragsteller wird für die Bemessung der Beiträge der ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) zugrunde gelegt. Hinzu kommt ein ggf. von der Krankenkasse erhobener Zusatzbeitragssatz. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Für die Pflegeversicherung gilt ein Beitragssatz i. H. v. 3,4 %. Hinzu kommt der Beitragszuschlag von 0,6 % für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres bzw. bei Geburt nach dem 31.12.1939. Abschläge von jeweils 0,25 % auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,4 % gibt es für Versicherte vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

1.3 Beitragstragung

Soweit Rentenantragsteller beitragspflichtig sind, tragen sie diese Beiträge allein. Wird dem Rentenantrag entsprochen, zahlt der Rentenversicherungsträger ab Rentenbeginn die Beiträge zur KVdR aus der Rente. Die Krankenkasse erstattet dem Rentner die ab Rentenbeginn als Rentenantragsteller gezahlten Beiträge.

2 Beitragsfreiheit von Rentenantragsstellern

Ein Rentenantragsteller ist beitragsfrei bis zum Beginn der Rente, wenn er

  • als hinterbliebener Ehegatte eines krankenversicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
  • als Waise vor Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente beantragt oder
  • ohne die Krankenversicherungspflicht als Rentner als Familienangehöriger versichert wäre.[1]

Keine Beiträge für Familienversicherte

Bei den beitragsfreien Familienangehörigen wird davon ausgegangen, dass diese Personen auch für die Familienversicherung keine Aufwendungen hätten. Aus diesem Grund sollen sie als Rentenantragsteller weiterhin beitragsfrei bleiben. Für frühere Ehegatten, die eine Geschiedenenrente beantragt haben, ist die Beitragsfreiheit als Rentenantragsteller nicht vorgesehen.

 
Hinweis

Keine Beitragsfreiheit bei Bezug von Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezügen

Rentenantragsteller sind generell nicht beitragsfrei, wenn sie Arbeitseinkommen beziehen oder bereits Versorgungsbezüge erhalten.

Wird die Rente rückwirkend für eine Zeit zugebilligt, für die während der Rentenantragstellung Beitragsfreiheit bestanden hat, endet die Beitragsfreiheit am Tag vor Beginn der Rente.

3 Beiträge für krankenversicherungspflichtige Rentner

Bei den in der KVdR krankenversicherungspflichtigen Rentnern werden für die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Zahlbetrag der ausländischen Rente,
  • der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (= Versorgungsbezüge) und
  • das Arbeitseinkommen (= Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,...

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