1Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. |
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, |
2. |
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und |
3. |
das Arbeitseinkommen. |
2Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. 3Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für[2] die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. 4§ 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
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