1Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

 

1.

der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

 

2.

der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und

 

3.

das Arbeitseinkommen.

2Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. 3Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für[2] die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. 4§ 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

[1] § 237 geändert durch Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015. Anzuwenden ab 01.01.2017.
[2] Eingefügt durch TSVG. Anzuwenden ab 11.05.2019.

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