Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch dann, wenn bereits bei Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung feststeht, dass im Anschluss an die Kurzzeitpflege eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung erfolgen soll.[1]

Soweit der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft wurde, kann bei einem Wechsel aus der Kurzzeitpflege in die vollstationäre Pflege, unabhängig vom Pflegegrad, für die in dem Teilmonat erfolgte Kurzzeitpflege ein Leistungsanspruch von bis zu 1.774 EUR bestehen. Für den Verlegungstag von einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung darf nur die vollstationäre Pflegeeinrichtung ein Heimentgelt berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Wechsel von Kurzzeitpflege zur vollstationären Pflege

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrads 3 wird ab 1.7.2023 von der Kurzzeitpflegeeinrichtung St. Marien betreut. Am 11.7.2023 zieht er in die vollstationäre Pflegeeinrichtung Johann-Sichert-Pflegeheim um. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen 122,63 EUR, das tägliche Heimentgelt der vollstationären Pflegeeinrichtung beträgt 103,69 EUR.

  • Kurzzeitpflege:
    1.7. bis 10.7.2023 = 10 Tage < 56 Tage
    122,63 EUR x 10 Tage = 1.226,30 EUR < 1.774 EUR
  • Vollstationäre Pflege:
    11.7. bis 31.7.2023 = 21 Tage
    103,69 EUR x 21 Tage = 2.177,49 EUR
    2.177,49 EUR > 1.262 EUR (Höchstanspruch bei Pflegegrad 3)

    Leistungszuschlag zur Begrenzung des Eigenanteils der vollstationären Pflege

    Eigenanteil 2.177,49 EUR – 1.262 EUR = 915,49 EUR

    davon 5 % = 45,77 EUR

Der Pflegebedürftige hat vom 1.7. bis 10.7.2023 Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.226,30 EUR. Er hat vom 11.7. bis 31.7.2023 Anspruch auf vollstationäre Pflege in Höhe von 1.262 EUR und Anspruch auf einen Leistungszuschlag zur vollstationären Pflege in Höhe von 45,77 EUR.

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