Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze[1], werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze[2] berücksichtigt.

[1] Ab 1.1.2023: 4.987,50 EUR/monatlich.
[2] Ab 1.1.2023: 4.987,50 EUR/monatlich.

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