Zusammenfassung
Zu den Renten wegen Todes bzw. an Hinterbliebene gehört auch die Waisenrente. Eine Waisenrente kann – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden.
Sozialversicherung: Die relevanten Vorschriften zur Waisenrente sind für die Rentenversicherung in § 48 SGB VI (Anspruchsvoraussetzungen) und in §§ 78, 87 SGB VI (Zuschlag bei Waisenrenten) enthalten. Eine Sonderregelung für Waisenrenten wegen Gebrechlichkeit, die aufgrund besonderer Vorschriften des früheren Saarrechts ohne Altersbegrenzung gezahlt werden können, befindet sich im Übergangsrecht in § 304 SGB VI. In dieser Norm befindet sich auch eine Sonderregelung im Hinblick auf die Corona-Pandemie für den Fall, dass u.a. eine Ausbildung oder ein Freiwilligendienst nicht oder nur verzögert aufgenommen werden kann.
Weitere Regelungen ergeben sich aus § 99 Abs. 2 und § 100 Abs. 3 SGB VI (Beginn und Ende) sowie aus § 102 Abs. 4 SGB VI (Befristung). § 92 SGB VI schränkt die Zahlung des Zuschlags zur Waisenrente ein, wenn die Waise auch Anspruch auf Waisengeld hat. Für die Unfallversicherung gelten die §§ 67, 68 SGB VII. Kommt es zu einem Zusammentreffen einer Waisenrente aus der Unfall- und der Rentenversicherung, ist für die Anrechnung auf die Rente aus der Rentenversicherung § 93 SGB VI zu beachten. Die Versicherungspflicht für Waisenrentner in der Kranken-/Pflegeversicherung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V.
Lohnsteuer
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Erhält das Kind eines verstorbenen Versicherten aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Waisenrente, unterliegt diese nicht dem Lohnsteuerabzug. Sie wird im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung mit dem im Kalenderjahr des Rentenbeginns maßgebenden gesetzlichen Besteuerungsanteil für Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG als steuerpflichtige Einnahme angesetzt und nicht mehr mit dem sog. Ertragsanteil.
Leistungen Dritter
Zahlt der frühere Arbeitgeber eines verstorbenen Arbeitnehmers an dessen Kind eine Waisenrente, handelt es sich um Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis des Rechtsvorgängers, die als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig sind. Für die Lohnsteuererhebung muss der Arbeitgeber das Kind (Empfänger der Waisenrente) als Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anmelden und dessen ELStAM abrufen. Zur zutreffenden Lohnsteuerermittlung hat der Arbeitgeber den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen. Maßgebend für die Berechnung dieser Freibeträge für Versorgungsbezüge ist das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete.[1] Leistungen aus privaten Lebensversicherungen werden steuerlich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erfasst.
Sozialversicherung
1 Rentenversicherung
1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Nach dem Tod einer versicherten Person erhalten dessen Kinder Waisenrente, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Als Kinder der verstorbenen versicherten Person gelten Kinder nach dem BGB, d. h.
- leibliche Kinder und
- angenommene (adoptierte) Kinder.
Darüber hinaus gehören auch
- Stiefkinder und Pflegekinder, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hat,
- Enkel und Geschwister, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hatte,
zu den Kindern im Sinne des Waisenrentenrechts.[1]
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Waisen ist die Waisenrente an keine weiteren Voraussetzungen gebunden.
Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird die Rente gezahlt, solange die Waisen
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden,
- einen Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ableisten (z. B. ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst),
- sich in einer Übergangszeit von max. 4 Kalendermonaten befinden, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder eines o. g. Freiwilligendienstes liegt.
Verlängerter Waisenrentenanspruch während der Corona-Krise
Anspruch auf eine Waisenrente besteht seit 1.1.2020 auch dann über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn bedingt durch die epidemische Lange von nationaler Tragweite infolge der Corona-Pandemie eine Ausbildung oder ein Freiwilligendienst nicht oder später als ursprünglich vorgesehen aufgenommen werden kann. Entsprechendes gilt auch, wenn wegen der genannten epidemischen Lage die Übergangszeit von 4 Kalendermonaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes oder eines Freiwilligendienstes überschritten werden sollte.
Waisen, die älter als 18 Jahre sind und aufgrund der Corona-Pandemie die für einen Waisenrentenanspru...
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