Ausgangssituation

Ein Softwareentwickler soll im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingestellt werden und schwerpunktmäßig Computerprogramme entwickeln bzw. schaffen. Dieses Muster eines unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses kann auch als befristetes und/oder Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet werden, auch mit Bezugnahme auf Tarifverträge. Dieser Arbeitsvertrag für einen Programmentwickler enthält neben urheberrechtlichen Regelungen ein (optionales) nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:

  • Statt eines Arbeitsvertrags soll ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag geschlossen werden. Die hierfür speziellen Vertragsmuster wären um urheberrechtliche Regelungen zu ergänzen.
  • Der Arbeitnehmer soll nur als Aushilfe als kurzfristige geringfügige Beschäftigung oder im Rahmen einer sonstigen geringfügigen Beschäftigung (Minijob) eingestellt werden.

Rechtlicher Hintergrund

Bei einem Arbeitsverhältnis eines Programmentwicklers handelt es sich um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, für das jedoch ein zusätzlicher vertraglicher Regelungsbedarf besteht, weil der Entwickler im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber urheberrechtlich geschützte Computerprogramme schaffen soll und schafft.

Computerprogramme im Sinne dieses Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfmaterials. Computerprogramme sind gesetzlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, vgl. § 69a UrhG.

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist, vgl. § 69b UrhG. Nach dieser Bestimmung erwirbt der Arbeitgeber kraft Gesetzes sämtliche ausschließliche Nutzungsrechte gemäß § 69c UrhG. Der Arbeitgeber erhält also automatisch eine Lizenz. Diese Ausschließlichkeitsrechte sind in zeitlicher, inhaltlicher und räumlicher Hinsicht nicht beschränkt. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bestehen sie fort. Auf rein privat erstellte Computerprogramme ist § 69b UrhG dagegen nicht anwendbar.

Daneben kann das Arbeitnehmererfindungengesetz (ArbnErfG) Anwendung finden, wenn die Erfindung des Entwicklers patent- oder gebrauchsmusterfähig ist. Patente für Software sind allerdings selten. Soweit sie nur urheberrechtlich geschützt sind, gilt § 69b UrhG.

Soll der Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen werden, richten sich die Voraussetzungen, unter denen Arbeitsverträge befristet abgeschlossen werden dürfen, nach den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), vorbehaltlich einschlägiger Sonderregelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Spezialgesetzen.

Sonstige Hinweise

Soweit vorhanden, ist vor der Einstellung des Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG der Betriebsrat zu beteiligen. Gleiches gilt für die Eingruppierung in ein bestehendes Vergütungssystem.

Sofern auf das Arbeitsverhältnis Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen Anwendung finden, ist dieser Musterarbeitsvertrag inhaltlich an diese Regelungen anzupassen. Dieses Muster enthält in seiner Grundversion selbst keine Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge.

Über die Regelungen in diesem Vertragsmuster hinaus können weitergehende vertragliche Vereinbarungen aufgenommen werden, etwa über variable Vergütungsbestandteile wie Zielvereinbarungen, Tantiemen, Boni oder Nebenleistungen wie einen auch privat nutzbaren Dienstwagen, Gratifikationen, Arbeitgeberzuschüsse, eine über das EFZG hinaus verlängerte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder im Sterbefall, Regelungen über die Nutzung und Behandlung von Betriebsmitteln, Arbeits- und Geschäftsunterlagen, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, eine erweitere Beteiligung der Firma an Sozialversicherungsbeiträgen (private Krankenkasse, Krankentagegeldversicherung), Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, zur privaten Unfallversicherung, zu Diensterfindungen, Gehaltsrückzahlung, Umzugskosten, Trennungsentschädigungen und was auch immer im Einzelfall angemessen erscheint. In den Fußnoten zu den einzelnen Vertragsklauseln sind jeweils Hinweise und Tipps enthalten.

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