1 Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich richten sich Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen der Unfallversicherung nach dem Sozialversicherungsrecht gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Allerdings verpflichten sich Arbeitgeber insbesondere in Arbeitsverträgen leitender Angestellter häufig, zugunsten des Arbeitnehmers eine private Unfallversicherung abzuschließen. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber dann arbeitsvertraglich verpflichtet, die zur Erhaltung des Versicherungsschutzes erforderlichen Versicherungsprämien zu entrichten.

2 Verantwortlichkeit des Unternehmers

Träger der Unfallversicherung sind gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 SGB VII u. a. die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. Außer der Unfallversicherung haben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütung zu betreiben.

Die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer haben in ihrer Gesamtheit für die Folgen eines Arbeitsunfalls aufzukommen, weil sie und nicht die Arbeitnehmer die Beiträge zur Unfallversicherung leisten.

Das ist der gesetzgeberische Grund, warum die Schadensersatzpflicht des Unternehmers bei Arbeitsunfällen wegen Personenschadens auf Vorsatz beschränkt ist.

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