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E-Bilanz

E-Bilanz

Unter E-Bilanz versteht man die elektronische Darstellungsform des Jahresabschlusses, also die Regelung zur elektronischen Übermittlung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Stammdaten zum Unternehmen. Die Übertragung an das Finanzamt erfolgt über das Internetportal ELSTER.

Die jährliche Übertragung des Jahresabschlusses von Unternehmen und Gewerbetreibenden an die Finanzbehörden, zur Festsetzung der zu zahlenden Ertragssteuern, geschieht in Deutschland elektronisch mithilfe der E-Bilanz. Dieses Vorgehen ist in § 5b Abs. 1 EStG geregelt und betrifft alle, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und

  • ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln (Vergleich des Betriebsvermögens),
  • nach § 5 EStG verpflichtet sind, eine Gewinnermittlung vorzunehmen (Buchführungspflicht) oder
  • unter die Sonderregelung des § 5a EStG fallen (Handelsschiffe).

Eine Härtefallregelung ist in § 5b Abs. 2 EStG enthalten.
 
















Digitalisierung im Rechnungswesen

Zugriff der Finanzbehörden

Seit einigen Jahren gibt es das Recht des Betriebsprüfers auf die digitalen Daten der Buchhaltung während der Betriebsprüfung zuzugreifen. Die E-Bilanz, die Pflicht zur Abgabe der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Jahresabschluss in digitaler Form, ist noch nicht ganz so alt. Eine Einhaltung der gesetzlichen Regeln ist wirtschaftlich nur mit einem gewissen Maß an Digitalisierung in der Buchhaltung möglich.







E-Bilanz: Besonderheiten bei Personengesellschaften der Taxonomie

Kapitalkontenentwicklung: Für jeden Mitunternehmer einzurichten

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen (also ab 2015), ist für jeden in den Stammdaten der Gesamthand angelegten Mitunternehmer eine Kapitalkontenentwicklung einzureichen. Sobald für einen Mitunternehmer ein positiver Beteiligungsschlüssel eingegeben wurde und die Informationen aus der Buchführung abgeleitet werden können, ist ein NIL-Wert nicht zulässig. Die Finanzverwaltung nutzt die Informationen aus der Kapitalkontenentwicklung zur Plausibilisierung verschiedener Angaben aus der Steuer- oder Feststellungserklärung, insbesondere im Hinblick auf Missbrauchsverhinderungsvorschriften.







Elektronische Übermittlung

Erweiterte Übergangsvorschriften und -fristen bei der E-Bilanz

Obwohl die Abgabefrist für die erste E-Bilanz seitens des Gesetzgebers nicht nochmals verlängert  wurde, profitieren im Jahr 2015 noch immer bestimmte  Unternehmen von erweiterten  Übergangsvorschriften und -fristen. So ist es bei bestimmten  Fallkonstellationen noch möglich, eine Papierbilanz ohne eine der Taxonomie entsprechende  Gliederung einzureichen oder von  anderen Erleichterungen Gebrauch zu machen.