E-Bilanz bei atypisch stillen Gesellschaften

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert in einem aktuellen Schreiben, welche Übermittlungspflichten hinsichtlich einer E-Bilanz bei Bestehen einer atypischen stillen Beteiligung zu beachten sind.  

Praxis-Hinweis: Ggf. müssen Inhaber und stiller Gesellschafter E-Bilanzen abgeben

Die Pflicht zur Abgabe einer E-Bilanz, die in § 5b EStG bereits seit einigen Jahren normiert ist, wird von der Finanzverwaltung zunehmend strenger gesehen. Nunmehr hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung, die sich nicht auf den ganzen Betrieb bezieht, sowohl der Inhaber des Handelsgewerbes als auch der stille Gesellschafter E-Bilanzen abzugeben haben, und zwar jeweils für den Bereich, der sie betrifft. In der Praxis dürfte es dabei durchaus das Problem geben, da der stille Gesellschafter nicht über alle Daten verfügt, um die E-Bilanz zu erstellen, wenngleich es zu berücksichtigen gilt, dass im Regelfall der atypische stille Gesellschafter zumindest gewisse, im Einzelfall allerdings sehr unterschiedlich ausgestaltete Informations- und Einflussrechte hat. Für 2017 gilt zudem noch eine Übergangregelung, nach der es nicht beanstandet wird, wenn nur eine E-Bilanz durch den Inhaber abgegeben wird.

Hintergrund: Zwei Arten von stillen Gesellschaften

An gesetzlichen Grundlagen ist zunächst § 5b EStG zu berücksichtigen. Diese Norm regelt, wer eine sog. E-Bilanz an das Finanzamt zu übermitteln hat. Die Verpflichtung besteht dabei immer dann, wenn eine Gewinnermittlung nach § 4, § 5 oder § 5a EStG erfolgt. Der Umfang der zu übermittelnden Angaben ergibt sich aus § 5b EStG, darüber hinaus sind verschiedene BMF-Schreiben zu beachten, insbesondere das zentrale Schreiben v. 19.1.2010 (IV C 6 -S 2133 b/0, BStBl. I 2010, 47). Dieses betrifft rechtliche Grundlagen der elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Für die Frage, inwieweit dies auch für stille Gesellschaften gilt, ist es unerlässlich zu wissen, dass es zwei Arten von stillen Gesellschaften gibt.

  • Es sind dies zum einen die sog. typische stille Gesellschaft, die nach den Regelungen der §§ 230ff. HGB ausgestaltet ist; bei dieser handelt es sich um eine reine Innengesellschaft. Hier besteht keine Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz.
  • Ist hingegen die Stellung des stillen Gesellschafters aufgrund seiner Einflussmöglichkeiten und seiner übernommenen Risiken einem Unternehmer angenähert, man spricht hier von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko, wird der stille Gesellschafter als Mitunternehmer im steuerlichen Sinne angesehen und man spricht von einer sog. atypischen stillen Gesellschaft. Für solche atypischen stillen Gesellschaften gelten die Ausführungen des aktuellen BMF-Schreiben. Insbesondere stellt sich die Frage, mit welcher Steuererklärung bei einer atypischen stillen Gesellschaft die E-Bilanz einzureichen ist.

Wesentliche Aussagen des BMF-Schreibens

Die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Bei Bestehen einer atypischen stillen Gesellschaft wird das Unternehmen ganz oder teilweise dem atypisch stillen Gesellschafter zugeordnet.
  • Wird das gesamte Unternehmen dem stillen Gesellschafter zugeordnet, ist eine E-Bilanz nur zur Erklärung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypischen stillen Gesellschaft abzugeben; unterhält der Inhaber des Handelsgewerbes allerdings einen weiteren Gewerbebetrieb, bleibt für diesen (natürlich) die Pflicht zur Abgabe einer E-Bilanz bestehen.
  • Besteht die atypisch stille Gesellschaft nur an einem Teil des Betriebs, ist eine E-Bilanz hingegen nur für seine Beteiligung relevanten Berichtsteile zu übermitteln. Für die übrigen Teile ist weiterhin eine E-Bilanz des Inhabers zu übermitteln.
  • Folglich sind bei Bestehen mehrerer atypisch stillen Beteiligungen entsprechend viele E-Bilanzen zu übermitteln.
  • Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2018 begonnen haben, wird es nicht beanstandet, wenn nur eine E-Bilanz zu der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes übermittelt wird.

BMF, Schreiben v 24.11.2017, IV C 6 – S 2133-b/17/10004.

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