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Neue Taxonomien für die E-Bilanz: BMF berücksichtigt Anregungen


Taxonomien 6.9 zur E-Bilanz

Die oberste deutsche Finanzbehörde veröffentlichte kürzlich das aktualisierte Datenschema für die E-Bilanz. Dabei berücksichtigt sie auch die vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) geforderten Klarstellungen hinsichtlich der Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden. Auch billigt sie eine Härtefallregelung zu, die der DStV begrüßt.

Hintergrund: Erweiterung des Datensatzes mit dem JStG 2024

Die gesetzliche Pflicht zur Übermittlung der E-Bilanz in § 5b EStG erfasst neben der E-Bilanz als solche bisher nicht auch die zu Grunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG. Eine Übersendung dieser Daten war für Steuerpflichtige bisher freiwillig. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erweiterte der Gesetzgeber jedoch den Umfang des zu übermittelnden Datensatzes. Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Der DStV kritisierte die Regelung bereits im Entwurf. Unmittelbar nach dem sie beschlossen wurde, wandte er sich mit notwendigen Klarstellungen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das BMF sagte daraufhin Nachbesserungen im Rahmen der neu zu veröffentlichenden Taxonomien zu.

Neue Taxonomien ab 2026

Mit Schreiben vom 10.6.2025 veröffentlichte das BMF nun die angekündigten neuen Taxonomien (siehe hierzu auch News v. 16.5.2025). Die Version 6.9 ist grundsätzlich für E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Das BMF weist darauf hin, dass die Übertragung von Testfällen nach den neuen Taxonomien voraussichtlich ab November 2025 zur Verfügung steht. Echtfälle können voraussichtlich ab Mai 2026 übermittelt werden.

Klarstellung der Anforderungen an Kontennachweise ab 2025

Im Gegensatz zu den neuen Taxonomien gilt die verpflichtende Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. In seinem BMF-Schreiben zu den neuen Taxonomien stellt das Ministerium nun u.a. klar:

„Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss sowohl bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz als auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein.

Grundsätzlich ist für jede werthaltig übermittelte Position der Bilanz und GuV ein Kontennachweis zu übermitteln, unabhängig davon, ob die Position als Mussfeld ausgezeichnet ist. Dies gilt nicht für Oberpositionen, zu denen werthaltige Unterpositionen vorliegen.

Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird)
  • Kontonummer
  • Kontobeschreibung
  • Kontosaldo

Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen. Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig. (…)“

Damit setzt das BMF die Forderungen des DStV um. Besonders positiv hervorzuheben ist aus Sicht des DStV, dass eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher (z.B. Personenkonten) nicht zu erfolgen hat. Ebenso stellt das BMF klar, dass keine Einzelbuchungen und Buchungsjournale des Jahres zu übermitteln sind. Auch hierfür hatte sich der DStV ausdrücklich eingesetzt.

BMF schafft Härtefallregelung

Das Schreiben enthält zusätzlich eine Härtefallregelung. Hiernach wird es für die Übermittlung von E-Bilanzen mit der Taxonomie Version 6.9 nicht beanstandet, wenn insbesondere wegen umfangreicher Softwareanpassungen bzw. der Umstellung bestimmter Praxisverfahren die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In diesem Fall sind die Kontennachweise jedoch auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen. Zusätzlich sind in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ die Gründe offen zu legen, warum die Übermittlung nicht mittels Datensatz erfolgte.

DStV, Mitteilung v. 17.6.2025

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