Taxonomien 6.9 zur E-Bilanz veröffentlicht
Verwendung der Taxonomien
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Die Finanzverwaltung weist jedoch darauf hin, dass es nicht beanstandet wird, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden. Für Testfälle wird die Möglichkeit der Übermittlung der neuen Taxonomien voraussichtlich ab November 2025 und für Echtfälle ab Mai 2026 gegeben sein.
Neue Regeln zur E-Bilanz durch das JStG 2024
In dem BMF-Schreiben wird zudem auf die Neuregelungen durch das JStG 2024 hingewiesen. Demnach ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dies gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien.
Alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten fallen unter diese Verpflichtung. Dies sind
- Jahresabschluss
- Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss
- Eröffnungsbilanz
- Zwischenbilanz
- Umwandlungsbilanz
- Liquidationsanfangsbilanz
- Liquidationszwischenbilanz
- Liquidationsschlussbilanz
- Aufgabebilanz (i. S. d. § 16 EStG)
Klarstellend weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass der Anlagenspiegel für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, weiterhin als Mussfeld ausgestaltet und daher verpflichtend zu übermitteln ist.
Das BMF-Schreiben enthält weitere Ausführungen zur Übermittlung des Kontennachweises. Zudem wird eine Härtefallregelung getroffen.
BMF, Schreiben v. 10.6.2025, IV C 6 - S 2133-b/00064/002/006
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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