Abgabefristen der E-Bilanz und Abgabe schon für 2012
Folgende Fragen zur E-Bilanz und den Abgabefristen wurden gestellt:
Wie ist das mit den Fristen – auch speziell in diesem Jahr - mal abgesehen von der Nichtbeanstandungsregelung:
- Kann man seinen Abschluss 2012 testweise als E-Bilanz 2012 ans FA übermitteln und parallel dazu den Abschluss auf Papier abgeben?
- Welche Fristen sind denn einzuhalten?
- Handelsrechtlich hat man ja 3 bzw. 6 Monate Zeit, um den Abschluss aufzustellen – aber wie ist das denn steuerlich?
- Als Einzelunternehmer muss man die Angaben doch im Rahmen der Einkommensteuererklärung machen? Dann Stichtag 31.5., Fristverlängerung bei steuerlicher Vertretung, d.h. muss man als Einzelunternehmer seinen Abschluss eigentlich dann bis 31.5. elektronisch übermitteln?
- Und bei einer GmbH – gilt diese Frist dann entsprechend auch?
Hier die Antworten:
E-Bilanz und Abgabefristen
Durch E-Bilanz und elektronische Abgabe der Steuererklärungen haben sich die Fristen für die
Aufstellung der Bilanz und
Abgabe der Steuererklärungen
nicht geändert.
Der Zeitpunkt zur Abgabe der E-Bilanz richtet sich nach den allgemeinen Abgabefristen. Auch wenn die Bilanz einer GmbH aufgestellt ist, ist eine gleichzeitige Abgabe (elektronische Übermittlung) zu empfehlen.
Aufstellung des Jahresabschlusses:
Der Jahresabschluss ist innerhalb eines Zeitraums aufzustellen ist, der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 243 Abs. 3 HGB). Für Kapitalgesellschaften gibt es klare Vorgaben (§ 264 Abs. 1 HGB). Danach ist der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufstellen.
Einzelunternehmer
Diese Fristen für die Aufstellung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften gelten nicht unmittelbar für Personenunternehmen. Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften, die nicht unter das PublG fallen und an denen keine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kommt es allein darauf an, dass der Jahresabschluss in einem Zeitraum aufgestellt wird, der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb von 12 Monaten noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Der BFH hat dies umgekehrt formuliert (BFH-Urteil vom 6.12.1983; VIII R 110/79). Nach diesem Urteil liegt eine Gewinnermittlung aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung nicht vor, wenn die Bilanz nicht innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag aufgestellt wird.
Abgabetermine für Steuererklärungen
Nach § 149 Abs. 2 AO müssen die Steuererklärungen innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf eines Jahres abgegeben werden. Für das Jahr 2012 ist das der 31.5.2013. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Abgabefrist für die Steuererklärung 2012 verlängern zu lassen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleichlautenden Erlassen vom 2.1.2013 die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2012 allgemein bis zum 31.12.2013 verlängert, sofern die Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellt werden (Az. z. B. des Landes Nordrhein-Westfalen S 0320 – 1 – V A 2). Steuerberater haben zusätzlich noch die Möglichkeit, für ihre Mandanten in einem vereinfachten Verfahren eine Fristverlängerung bis zum 28.2.2014 zu beantragen.
E-Bilanz für 2012
Es besteht die Möglichkeit, eine E-Bilanz für 2012 abzugeben. Das kann nicht als Test deklariert werden. Die Steuererklärungen 2012 müssen elektronisch abgegeben werden. Wer dann nochmal alles auf Papier abgeben will, muss dann deutlich machen, was er bereits vorweg elektronisch übermittelt hat (ggf. durch Beifügen des Übersendungsprotokolls).
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