Informationsveranstaltung des BMF zur E-Bilanz
Auf der Agenda standen neben den aktuellen Änderungen auch die Sachstandsberichte zu den einzelnen Taxonomien.
Grundsätzlich wurden kaum Veränderungen an der Taxonomie vorgenommen. Ergänzungen, wie die Position "Ergänzungen für vororganschaftliche Mehr- und Minderabführungen", resultieren hauptsächlich aus den bisherigen Erfahrungen und Erkenntnissen mit der E-Bilanz in der Praxis.
Für die Jahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, muss für die Übermittlung der E-Bilanz das Release 5.1 zur HGB-Taxonomie gewählt werden. Zudem teilte die Finanzverwaltung mit, dass mit dem Nachfolge-Release 5.2 auch die Einreichung an den elektronischen Bundesanzeiger möglich sein soll.
Erweiterungen des Mindestumfanges sind auskunftsgemäß derzeit nicht geplant. Langfristig wird anvisiert, dass auch die ermittelten Erkenntnisse der Finanzverwaltung im XBRL-Format an die Steuerpflichtigen rückübermittelt werden sollen. Wann dies jedoch möglich sein soll, steht derzeit aber noch in den Sternen.
Für den DStV nahm StB Dipl.-Kfm. Mathias Fortenbacher an der Veranstaltung teil.
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Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.615
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1.1132
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Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
1.100
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Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
82814
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Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
821
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Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
747
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Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
683
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Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
592
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Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
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Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
01.04.2026
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Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung
01.04.2026
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Bekanntgabe von Verwaltungsakten
01.04.2026
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Einspruchs- und Klagebefugnis
01.04.2026
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Hintergrund: MoPeG-Anpassungen
01.04.2026
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Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
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Verspätungszuschläge bei gesetzlich verlängerter Abgabefrist
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Seminar zur Immobilienverwaltung und steuerlichen Optimierung
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Beihilferechtliches Durchführungsverbot gibt keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe
25.03.2026