FAQ-Katalog zur E-Bilanz
Welche Inhalte aus dem Jahresabschluss müssen Unternehmen im Rahmen der E-Bilanz elektronisch zur Verfügung stellen?
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und der GuV. Alternativ kann auch die Handelsbilanz ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung oder eine gesonderte Steuerbilanz übermittelt werden.
Gibt es Besonderheiten der E-Bilanz z.B. für bestimmte Branchen?
Die allgemeine Taxonomie (auch Kerntaxonomie genannt) bildet die generelle Rechnungslegung des HGB ab. Besonderheiten spezieller handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften werden u.a. durch Spezialtaxonomien (z. B. für Banken und Versicherungen) und Ergänzungstaxonomien (für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen und kommunale Eigenbetriebe) berücksichtigt.
Werden diese Ergänzungs- und Sonderbilanzen in einem eigenen Datensatz übertragen?
Die Ergänzungs- und Sonderbilanzen sind grundsätzlich in einem eigenen Datensatz zu übertragen.
Ist die Kapitalkontenentwicklung verpflichtend zu übertragen?
Die Kapitalkontenentwicklung ist erst für die Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2014 verpflichtend zu übertragen. Hier gibt es einen eigenen GAAP-Berichtsbestandteil „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften“.
Auf der Seite vom bayerischen Landesamt für Steuern zur elektronischen Steuer finden Sie den Link zum Fragenkatalog (FAQ), Taxonomien, BMF-Schreiben und weitere wissenswerte Informationen zum Thema E-Bilanz..
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