Elektronische Übermittlung einer E-Bilanz kann unzumutbar sein
Übermittlung der E-Bilanz durch einen Kleinstbetrieb
Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, die Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen erbringt. Sie beauftragt keinen Steuerberater für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten. Für das Jahr 2015 übermittelte die Klägerin ihre Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt. Dazu verwendete sie ein Computerprogramm, das vom Bundesanzeiger Verlag angeboten wird. Nach Angaben der Klägerin benötigte der Geschäftsführer vier Arbeitstage für die Erstellung der elektronischen Bilanz. Der Umsatz der GmbH betrug für dieses Jahr ca. 70.000 EUR, der Gewinn ca. 300 EUR.
Die Klägerin beantragte für 2016 die Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht und führte zur Begründung aus, dass die von ihr für die laufende Buchführung angeschaffte Buchhaltungssoftware nicht mit den Vorgaben der Finanzverwaltung für die elektronische Erstellung und Übermittlung einer Bilanz kompatibel sei. Sie führte außerdem an, dass die Beauftragung eines Steuerberaters zur Erstellung der E-Bilanz jährlich mehr als 2.000 EUR kosten würde. Eine Softwareumstellung würde jährlich 267 EUR Mehrkosten verursachen. Außerdem läge der jährliche Arbeitsmehraufwand bei 60 Stunden.
Anspruch auf Härtefallregelung
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies auf die Vorteile der Finanzverwaltung bei einer automatsierten Überprüfung der Bilanz. Die Klage hatte Erfolg. Das FG wies darauf hin, dass die Klägerin einen Anspruch darauf habe, dass das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung der Bilanz verzichtet, denn dies sei für sie wirtschaftlich unzumutbar im Sinne der Härtefallregelung (§ 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO).
FG Münster, Urteil v. 28.1.2021, 5 K 436/20 AO, veröffentlicht mit dem März-Newsletter des FG Münster
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