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30.11.2016
Praxis-Tipp
Im Mai haben wir darauf hingewiesen, dass Finanzgerichte – anders als die Familienkassen - den Gesetzeswortlaut streng auslegen, sodass auch ein arbeitsunfähiges, beschäftigungsloses und noch nicht 21 Jahre altes Kind im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur zu berücksichtigen ist, wenn es als Arbeitssuchender gemeldet ist. Inzwischen hat der BFH entschieden.
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