Erbschaftsteuer von 30% für Erwerber der Steuerklasse II ist verfassungsgemäß
Derselbe Steuersatz wie für fremde Dritte
Die Kläger sind als Geschwister bzw. Nichten und Neffen des Erblassers aufgrund eines Testaments dessen Erben geworden. Das Finanzamt besteuerte die Erwerbe der Kläger jeweils mit einem Steuersatz von 30 % gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG in der für 2009 gültigen Fassung. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es gegen Art. 3 und Art. 6 GG verstoße, dass für sie derselbe Steuersatz gelte wie für entferntere Verwandte oder fremde Dritte.
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
Die Klage hatte keinen Erfolg, weil das FG Münster § 19 Abs. 1 ErbStG nicht für verfassungswidrig hielt. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verwies er auf die hierzu bereits ergangene BFH-Rechtsprechung.
Keine Besserstellung von Familienangehörigen erforderlich
Die Vorschrift sei aber auch gemessen am besonderen Schutz von Ehe und Familie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 6 Abs. 1 GG erfordere gerade keine steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen, so dass eine Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit solchen der Steuerklasse III zulässig sei. Im Übrigen seien die Kläger als Geschwister bzw. Abkömmlinge von Geschwistern nicht vom Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst. Soweit das Bundesverfassungsgericht den Schutzbereich für das Vormundschaftsrecht, in dem es um die Sorge für ein Kind geht, weiter gefasst habe, sei dies auf den Bereich des lediglich finanziell wirkenden Erbschaftsteuerrechts nicht zu übertragen.
FG Münster, Urteil v. 10.11.2016, 3 K 1476/16 Erb
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