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FG Münster Urteil vom 10.11.2016 - 3 K 1476/16 Erb (veröffentlicht am 15.12.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersatz für Erwerber der Steuerklasse II

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Steuersatz für Erwerber der Steuerklasse II von 30% in § 19 Abs. 1 ErbStG in der für das Jahr 2009 gültigen Fassung ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; ErbStG 2009 § 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.06.2017; Aktenzeichen II B 115/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe des Steuersatzes für Erwerber der Steuerklasse II von 30 % in § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in der für das Jahr 2009 gültigen Fassung verfassungsgemäß ist.

Der am 00.00.0000 verstorbene Erblasser hatte die Kläger – seine drei noch lebenden Geschwister zu je 1/4 und die fünf Kinder seines bereits verstorbenen Bruders zu je 1/20 – testamentarisch zu seinen Erben bestimmt und den Kläger zu 2 als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer dementsprechend durch Bescheide vom 13.09.2010 auf jeweils X Euro für die Geschwister (Kläger zu 1 bis 3), auf X Euro für den Kläger zu 4 und auf jeweils X Euro für die weiteren Kinder des verstorbenen Bruders (Kläger zu 5 bis 8) fest. Dabei wandte er gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG in der für das Sterbejahr gültigen Fassung einen Steuersatz von 30 % an.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch rügten die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Regelung zu den Steuersätzen für Erwerber der Steuerklasse II in § 19 Abs. 1 ErbStG wegen Verstoßes gegen Artikel 3 und 6 Grundgesetz (GG). Zum einen werde entgegen dem Differenzierungsgebot des Artikel 3 GG wesentlich Ungleiches gleich behandelt, indem für Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge ersten Grades derselbe Steuersatz wie für entferntere Verwandte oder fremde Dritte gelt...

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