Verlust aus dem Verzicht auf eine private Darlehensforderung nicht abziehbar
Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens
Der Kläger hatte im Jahr 2011 einer Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen i. H. v. 20.000 EUR gewährt. Im Jahr 2012 verzichtete der Kläger wegen finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft auf die Rückzahlung von 18.000 EUR. Diesen Darlehensverzicht verrechnete der Kläger mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen des Jahres 2012. Das Finanzamt erkannte diesen Verlust als Vorgang auf der Vermögensebene nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Weder Veräußerung noch Ersatztatbestand
Nach Auffassung des Finanzgerichts unterfällt der freiwillige Verzicht auf eine Kapitalforderung weder dem Veräußerungsbegriff i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG noch stellt er einen der der Veräußerung gleichgestellten Ersatztatbestände i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar. Als Veräußerung gelten demnach auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Im Streitfall sei der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht tangiert, weil der Verzicht auf eine Kapitalforderung keinen der dort abschließend aufgezählten Realisationstatbestände darstellt.
Verzicht nicht mit Totalausfall vergleichbar
Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Aufzählung in das Gesetz aufnehmen wollen, die gewährleistet, dass alle realisierten positiven Wertzuwächse erfasst werden. Eine derart umfassende steuerliche Verstrickung der Wertzuwächse bei Kapitalforderungen jeder Art führe unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit dazu, dass es beim Vermögensstamm keine steuerlich irrelevante Vermögensebene mehr gibt und der Untergang einer privaten Kapitalanlage konsequenterweise steuerlich berücksichtigt werden muss. Dafür spreche auch, dass derjenige, der einen Totalausfall einer steuerverstrickten Kapitalanlage erleide, in seiner Leistungsfähigkeit genauso beeinträchtigt ist, wie derjenige, der für seine an sich wertlose Kapitalanlage wenigstens noch eine Rückzahlung von einem Euro erlangen kann.
Derjenige, der auf die Rückzahlung jedoch freiwillig verzichtet, ist nach Auffassung des Finanzgerichts mit demjenigen, der einen Totalausfall wegen Uneinbringlichkeit erleidet, nicht zu vergleichen. Er habe es selbst in der Hand, sowohl den Eintritt des Verlustes als auch den Zeitpunkt zu bestimmen. Es bestehe die Gefahr, dass durch eine solche Gestaltung der Verlust gezielt herbeigeführt wird und dass steuerliche Verluste generiert werden, obwohl die Kapitalanlage letztendlich noch werthaltig bzw. noch nicht endgültig untergegangen war.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026