1 %-Regelung auf der Grundlage des Neupreises gilt auch bei Überlassung eines Gebrauchtwagens
Hintergrund
Diesmal ging es nicht um einen Neunelfer Porsche, sondern um einen schlichten gebrauchten Siebener BMW, der dem Geschäftsführer (G) einer GmbH als Dienstwagen und zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wurde. Die GmbH hatte den drei Jahre alten BMW für eine Leasingrate von 722 EUR monatlich geleast. Der Gebrauchtwagenwert betrug zum Leasingbeginn 31.990 EUR. Der Bruttolisten-Neupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 81.400 EUR.
Das Finanzamt setzte für die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung 814 EUR monatlich an und erhöhte die Lohneinkünfte des G entsprechend (1 % von 81.400 EUR). Dagegen wandte sich G mit der Begründung, angesichts des niedrigen Gebrauchtwagenwerts führe die Pauschalierung auf der Grundlage des Listenneupreises zu einem realitätsfernen Ansatz. Er hatte damit beim FG und letztlich auch beim BFH keinen Erfolg.
Entscheidung
Die private Nutzung eines Dienstwagens ist ein geldwerter Vorteil, der - wenn kein Fahrtenbuch geführt wird - nach der 1 %-Regelung zu bewerten ist. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Individuelle Besonderheiten wie Art und Nutzung des Fahrzeugs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie spätere Änderungen des Fahrzeugwerts. Der nachträgliche Einbau von Zusatzausstattungen erhöht z.B. nicht die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung. Deshalb bleibt auch unberücksichtigt, dass ein Fahrzeug gebraucht angeschafft wurde oder schon ein Großteil der AfA als Betriebsausgaben geltend gemacht wurde.
Der BFH hält die typisierende Erfassung des Nutzungsvorteils für verfassungsrechtlich unbedenklich. Er verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG zu der dem Gesetzgeber im Steuerrecht eingeräumten Typisierung und Pauschalierung (z.B. Aufhebung des Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrags, begrenzter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer). Es handelt sich um eine grob typisierende Regelung, da sie die Übernahme sämtlicher Kosten wie Steuer, Versicherung, Reparatur, Wartung und Kraftstoff berücksichtigt, die sich weder im Listenneupreis noch in den tatsächlichen Anschaffungskosten unmittelbar abbilden. Der Gesetzgeber war daher nicht gehalten, den Nutzungsvorteil auf der Grundlage der tatsächlichen Anschaffungskosten zu bemessen.
Hinweis
Der BFH verweist ergänzend auf die "Escape-Klausel", die alternativ die Bewertung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode, d.h. anhand der tatsächlich nachgewiesenen Fahrstrecke und der auf das Fahrzeug im Einzelnen entfallenden Aufwendungen, eröffnet. Nicht ganz klar wird aus der Entscheidung, ob der BFH die 1 %-Regelung auch ohne dieses Wahlrecht ("Escape-Klausel") akzeptieren würde. Aus den formulierten Gründen dürfte sich jedoch herauslesen lassen, dass der BFH die "Escape-Klausel" nicht für unbedingt erforderlich hält. Die Tendenz scheint allgemein zu vergröbernden Pauschalierungen und Typisierungen zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit zu gehen.
Im Übrigen verdeutlicht der BFH den Unterscheid zum Mitarbeiterrabatt für Jahreswagenverkäufe. Hier verlangt der Gesetzgeber - im Unterschied zu der typisierenden 1 %-Regelung - die Ermittlung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts. Der Angebotspreis, d.h. der Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern angeboten wird, muss konkret festgestellt werden.
Urteil v. 13.12.2012, VI R 51/11, veröffentlicht am 6.3.2013
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