Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten

Die Aufwendungen sind als beruflich veranlasst anzuerkennen, wenn die Feier in erster Linie nicht der gesellschaftlichen Repräsentation, sondern der Pflege des Betriebsklimas und dem Dank an die Belegschaft dient. 

Hintergrund: GmbH-Geschäftsführer feiert 60. Geburtstag

X war alleiniger Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (GmbH). Anlässlich seines 60. Geburtstags lud er sämtliche Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden (insgesamt ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle ein. Die GmbH war mit der Tätigkeit einer Sekretärin und der Zurverfügungstellung bzw. Ausstattung der Halle mit Mobiliar (Bierzeltgarnituren) in die Organisation der Feier eingebunden. X machte die Aufwendungen für die Feier von 2.470 EUR (ca. 70 EUR pro Person) vergeblich beim FA als Werbungskosten geltend. Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das FG sah als entscheidend an, dass nur Mitarbeiter teilgenommen haben und die Kosten angemessen waren. 

Entscheidung: Geburtstagsfeier kann beruflich veranlasst sein

Der BFH teilt die großzügige Auffassung des FG. Er betont zunächst den Grundsatz, dass ein runder Geburtstag ein privater Anlass für eine Feier ist. Die Aufwendungen für ein solches Ereignis sind regelmäßig auch durch die gesellschaftliche Stellung veranlasst und daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Denn die Einladung zu einer solchen Veranstaltung entspricht gesellschaftlichen Konventionen, die in der privaten Lebensführung begründet sind. Das gilt auch dann, wenn nur Personen aus dem beruflichen/geschäftlichen Umfeld eingeladen werden. Denn auch in diesem Fall dient die Einladung der Feier eines in der persönlichen Sphäre liegenden Ereignisses (BFH-Urt. v. 12.12.1991, IV R 58/88, BStBl 1992 II S. 524, zur Feier eines Rechtsanwalts mit Mandanten, Berufskollegen und Mitarbeitern). Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses können die Kosten ausnahmsweise ganz oder teilweise als beruflich veranlasst anerkannt werden. Das ist der Fall, wenn die Feier nicht in erster Line der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten beruflichen Gepflogenheiten Rechnung trägt. 

Abwägung anhand verschiedener Kriterien

Ob die gesellschaftlichen Repräsentationspflichten oder die betrieblichen Belange im Vordergrund stehen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Für die ausschließlich berufliche Veranlassung der Feier zieht der BFH folgende Kriterien heran:

  • Es waren - neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden - ausschließlich Mitarbeiter der GmbH eingeladen.
  • Der Arbeitgeber (die GmbH) war in die Organisation eingebunden und damit mittelbar an den Kosten beteiligt.
  • Die Kosten waren maßvoll (35 EUR/Person).
  • Die Feier wurde mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Räumen abgehalten.
  • Die Veranstaltung fand z.T. während der Arbeitszeit statt.
  • Die Feier hatte keinen repräsentativen, sondern - wie sich aus der Teilnahme der Gäste z.T. in Arbeitskleidung ergibt - eher einen rustikalen Charakter.
  • Vertreter des öffentlichen Lebens, der Kommune, der Medien, Geschäftspartner oder andere nicht betriebszugehörige Personen waren nicht geladen. 

Angesichts dieser die berufliche Veranlassung begründenden Kriterien hat der BFH dem - für eine private Veranlassung sprechenden - Umstand, dass X selbst und nicht sein Arbeitgeber (die GmbH) zur Geburtstagsfeier eingeladen hat, keine entscheidende Bedeutung zugemessen. 

Hinweis: Fortführung der großzügigen Rechtsprechung

Maßgeblich für die Beurteilung sind die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben. Diese Gründe sind als das "auslösende Moment" wertend zu beurteilen. Für diese Abwägung - berufliche oder private Veranlassung - sind die vom BFH herausgestellten Kriterien als Indizien heranzuziehen. Die Entscheidung setzt die neuere Rechtsprechung des BFH fort, die eine großzügigere Sichtweise erkennen lässt. Mit dem Urteil v. 8.7.2015, VI R 46/14 (BStBl 2016 II S. 1013) hat der BFH die Kosten einer Feier sowohl aus beruflichem als auch aus privatem Anlass (runder Geburtstag und Bestehen der Steuerberater-Prüfung) anteilig zum Abzug zugelassen. Mit dem Urteil v. 20.1.2016, VI R 24/15 (BStBl 2016 II S. 744) wurde ein Dienstjubiläum als berufsbezogenes Ereignis anerkannt und demzufolge der Werbungskostenabzug für die Kosten einer betriebsinternen Feier bestätigt. Mitentscheidend für den Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug dürfte häufig - ohne dass der BFH darauf abgestellt hat - auch sein, dass sich der Jubilar dem Ausrichten einer Feier nach den betriebsinternen bzw. geschäftlichen Gepflogenheiten nicht entziehen kann. 

Der BFH betont den Grundsatz, dass gesellschaftliche Repräsentationspflichten einer Veranstaltung ein privates Gepräge geben und den Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ausschließen können. Er führt dazu die Teilnahme von Vertretern des öffentlichen Lebens oder der Medien sowie von Geschäftspartnern und anderen nicht betriebszugehörigen Personen an, wie das etwa bei einem Empfang zu Ehren des Jubilars der Fall sein kann. Diesen Gesichtspunkten sollte allerdings nur dann Gewicht beigemessen werden, wenn tatsächlich zu den Eingeladenen enge private Beziehungen gepflegt werden. Denn auch die Teilnahme von Vertretern aus diesem Personenkreis kann durchaus im ausschließlich betrieblichen Interesse liegen. 

Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass die Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten (70-%-Grenze; § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht zur Anwendung kommt, wenn - wie hier - ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

BFH, Urteil v. 10.11.2016, VI R 7/16, veröffentlicht am 4.1.2017

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