Kein Abzugsverbot bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für "ähnliche Zwecke". Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Es erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.
FG hatte das Abzugsverbot bejaht
Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. "Herrenabende" im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 EUR und 22.800 EUR unterhalten und bewirtet wurden. Das FG hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen "Eventcharakter" gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften.
Kein Abzugsverbot wegen bloßer Annahme eines Eventcharakters
Dies hielt der BFH nicht für ausreichend. Nach dem Urteil des BFH muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" wie bei den Regelbeispielen "unüblich“ sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.
Der BFH hat im Streitfall das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Art und Durchführung der "Herrenabende" den Schluss zulässt, dass diese sich von "gewöhnlichen Gartenfesten" abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.
BFH, Urteil v. 13.7.2016, VIII R 26/14, veröffentlicht am 30.11.2016
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